Rechengrößen 2012
Der Entwurf einer Rechtsverordnung für die Rechengrößen 2012 in der Sozialversicherung liegt vor. Die Rechtsverordnung soll im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden.
Der Entwurf einer Rechtsverordnung für die Rechengrößen 2012 in der Sozialversicherung liegt vor. Die Rechtsverordnung soll im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden.
Auf der Seite "Themen" stehen die Beiträge Aufhebung von Verwaltungsakten, Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit und Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in einer aktuellen Fassung zur Verfügung.
BSG, Urteil vom 21.6.2011, – B 1 KR 17/10 R -, WzS 9/2011
Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld innerhalb von drei Jahren für längstens 78 Wochen gezahlt. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. (mehr …)
Seit dem 1. August können sich Migranten bundesweit kostenfrei über die Beratungshotline in türkischer und russischer Sprache informieren oder sich auch persönlich vor Ort beraten lassen. (mehr …)
BSG, Urteil vom 17.9.2008, – B 6 KA 28/07 R-, WzS 8/2011
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X), ist der Verwaltungsakt, ggf. im Rahmen einer Ermessensentscheidung, aufzuheben. (mehr …)
Der GKV-Spitzenverband hat "Einheitliche Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung" beschlossen. Die Grundsätze wurden am 3.8.2011 im elektronischen Bundesanzeiger im nichtamtlichen Teil unter der Rubrik Verschiedene Bekanntmachungen, Unterpunkt Krankenkassen…
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Versorgungstrukturgesetzes beschlossen. (mehr …)
BSG, Urteil vom 7.4.2011, B 9 VG 2/10 R Stalking ist nicht generell als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes zu werten. Dieser Begriff setzt eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar…
Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Das Bundesministerium für…
Ein Versicherter entscheidet aufgrund seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen einen Leistungsantrag stellt oder einen gestellten Antrag zurück nimmt. Es kann auch bestimmt werden, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht die Wirkung eines Rentenantrags hat. Ein Rentenantrag kann darüber hinaus bis zum Erlass des Rentenbescheids oder bis zum Ablauf der damit verbundenen Widerspruchsfrist zurückgenommen werden. (mehr …)
BSG, Urteil vom 10.3.2011, – B 3 KR 9/10 R -, WzS 7/2011
Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die auf den Ausgleich einer Behinderung oder ihrer Folgen gerichtet ist (unmittelbarer und mittelbarer Behinderungsausgleich). Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Der Krankenkasse steht zu, über die Versorgung mit einem Hilfsmittel zu entscheiden. (mehr …)
§ 44 SGB X gibt dem Adressaten eines Verwaltungsakts die Möglichkeit, neue Tatsachen zu benennen und die erneute Prüfung einer Entscheidung zu beantragen. Daran ist er auch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil gehindert. Die Vorschrift ist anzuwenden, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt wird jedoch dann nicht aufgehoben, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sowie die entsprechenden Zeitpunkte sind in § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geregelt; § 44 Abs. 3 SGB X enthält eine Aussage zur Zuständigkeit für die Rücknahme; § 44 Abs. 4 SGB X regelt die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen. (mehr …)