Aus- und Fortbildung bei den Krankenkassen

„Krankenversicherung kompakt“ (Stand: 18. Lieferung Januar 2011) richtet sich an Aus- und Fortzubildende bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Unterricht und Seminare lassen sich damit vor- und nachbereiten. Fortzubildende verschaffen sich eine belastbare Basis für die Bildungsgänge, die den Stoff der Ausbildung voraussetzen. (mehr …)

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Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – Abschmelzen von Leistungen

Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden und ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Die Regelung betrifft Sozialleistungen,
• die dem Grunde nach zustehen, aber
• zu hoch festgesetzt wurden und
• wegen des in § 45 SGB X enthaltenen Vertrauensschutzes nicht berichtigt werden dürfen. (mehr …)

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Anhörung im Verwaltungsverfahren

BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R -, WzS 3/2011

Nachholen einer unterlassenen Anhörung: Eine unterlassene oder fehlerhaft durchgeführte Anhörung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahrens nachgeholt werden. Dazu ist ein förmliches Verwaltungsverfahren erforderlich, in dem die Behörde eine Gelegenheit zur Äußerung gibt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert. (mehr …)

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Fehlende Absicherung im Krankheitsfall

BSG, Urteil vom 12.1.2011 – B 12 KR 11/09 R –

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall: Wenn es an einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall fehlt und die Person zuletzt vor diesem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war, dann tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V). Die letzte gesetzliche Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt, von dem an es an einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall fehlt, muss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht unmittelbar vorausgehen. Sie kann auch längere Zeit zurück liegen. (mehr …)

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Wege zur Sozialversicherung

Zum Jahreswechsel 2010/2011 übernimmt der Erich Schmidt Verlag, Berlin vom Asgard Verlag, Sankt Augustin die Zeitschrift „Wege zur Sozialversicherung – WzS“. Das sozialrechtliche Programm des Erich Schmidt Verlags erhält mit dieser traditionsreichen Zeitschrift eine optimale Ergänzung. (mehr …)

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Fehlende Absicherung im Krankheitsfall

BSG, Urteil vom 6.10.2010 – B 12 KR 25/09 R -, WzS 2/2011

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall: Die Versicherungspflicht ist u. a. ausgeschlossen, wenn eine anderweitige Absicherungen außerhalb eines Versicherungsverhältnisses besteht. Das gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, wenn beim Eintritt der Wirksamkeit der Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis laufende Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden. (mehr …)

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Ausbildung und Fortbildung

 „Krankenversicherung kompakt“ (Stand: 17. Lieferung November 2010) richtet sich an Aus- und Fortzubildende bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Unterricht und Seminare lassen sich damit vor- und nachbereiten. Fortzubildende verschaffen sich eine belastbare Basis für die Bildungsgänge, die den Stoff der Ausbildung voraussetzen. (mehr …)

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Krankengeld und Rente

BSG, Urteil vom 28.9.2010 – B 1 KR 31/09 R -, WzS 1/2011

Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld: Vom Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Das gilt auch für befristete Renten, die wegen eines anrechenbaren Hinzuverdienstes nicht ausgezahlt werden. (mehr …)

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Versorgungsbezüge und beitragspflichtige Einnahmen

BVerfG, Beschluss vom 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, WzS 12/2010

Beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner: Wenn eine Versorgungsleistung sowohl auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer als auch auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht, dann ist nur der Anteil aus der betrieblichen Altersversorgung als beitragspflichtige Einnahme zu bewerten. (mehr …)

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