Fehlende Absicherung im Krankheitsfall
BSG, Urteil vom 12.1.2011 – B 12 KR 11/09 R –
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall: Wenn es an einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall fehlt und die Person zuletzt vor diesem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war, dann tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V). Die letzte gesetzliche Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt, von dem an es an einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall fehlt, muss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht unmittelbar vorausgehen. Sie kann auch längere Zeit zurück liegen. (mehr …)