Krankengeld – Arbeitsunfähigkeit melden, Leistung beantragen

Matthias Preisinger  / pixelio.de
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Eine Arbeitsunfähigkeit kann nur bei der zuständigen Krankenkasse wirksam gemeldet werden. Unterbleibt die Meldung oder geht sie der Krankenkasse verspätet zu, droht der Verlust von Krankengeld. Die Meldung ist gleichzeitig ein Leistungsantrag, der die Krankenkasse zwingt, fristgerecht über den Anspruch zu entscheiden.
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Ablehnender Bescheid: Entscheidungen erneut prüfen lassen

Inkasso-GeierSozialleistungen werden entzogen, Beiträge nachberechnet: Die Krankenkasse erlässt darüber einen Verwaltungsakt. Versicherte und Arbeitgeber können sich wehren und einen Widerspruch einlegen oder klagen. Entsprechende Rechtsmittel sind nicht immer erfolgreich. Trotzdem muss sich niemand auf Dauer mit belastenden Entscheidungen abfinden. Vielmehr kann selbst nach einem erfolglosen Rechtsstreit bei der Krankenkasse beantragt werden, die Entscheidung erneut zu prüfen. (mehr …)

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Kinder-Krankengeld – Neue Berechnung ab 2015

741574_photo_jpg_xs_clipdealer.deVersicherte gesetzlicher Krankenkassen haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ein erkranktes Kind betreuen, pflegen oder beaufsichtigen und deswegen der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist zeitlich befristet (mit Ausnahme der Pflege schwerstkranker Kinder) und besteht nur, wenn das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Während des Anspruchs auf Krankengeld wird der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt. Ob eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung beansprucht werden kann, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Wenn ein Arbeitsunfall die Ursache für die Krankheit des Kindes ist, dann besteht ein Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld gegen den Unfallversicherungsträger. (mehr …)

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Verwaltungsakt – Entscheidungen erneut prüfen lassen

Tim Reckmann  / pixelio.de
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Sozialleistungen werden entzogen, Beiträge nachberechnet: Die Krankenkasse erlässt darüber einen Verwaltungsakt. Versicherte und Arbeitgeber können sich wehren und einen Widerspruch einlegen oder klagen. Entsprechende Rechtsmittel sind nicht immer erfolgreich. Trotzdem muss sich niemand auf Dauer mit belastenden Entscheidungen abfinden. Vielmehr kann selbst nach einem erfolglosen Rechtsstreit bei der Krankenkasse beantragt werden, die Entscheidung erneut zu prüfen. (mehr …)

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Krankengeld – Die Krankenkasse fordert zum Reha-Antrag auf

477552_web_R_B_by_Chris Beck_pixelio.deVersicherte haben während einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen. In dieser Zeit kann die Krankenkasse auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Reha-Antrag) zu stellen oder aktiv mitzuwirken, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Wenn der Versicherte einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, dann droht der Verlust des Krankengeldes. (mehr …)

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Krankengeld – Die Fortsetzung einer Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen

Matthias Preisinger / pixelio.de
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Wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt befristet ist, dann bewilligt die Krankenkasse auch nur für diesen Zeitraum das Krankengeld (abschnittsweise Bewilligung). Eine Fortsetzungserkrankung ist spätestens am letzten Tag des Bewilligungsabschnitts ärztlich festzustellen, damit ein ununterbrochenes Versicherungsverhältnis und damit ein ununterbrochener Anspruch auf Krankengeld besteht. Auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Krankenkasse und ihrem Versicherten über den fortbestehenden Krankengeldanspruch sollte der Versicherte die weitere Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und der Krankenkasse zeitnah melden. (mehr …)

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Krankengeld – Eine Versicherung entsteht erst, wenn Arbeitsentgelt erzielt wird

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Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Anspruch darauf während der Versicherung entsteht. (mehr …)

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Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit – Minderjährige können sich selbst vertreten

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Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Es handelt sich um eine den §§ 112, 113 BGB vergleichbare Vorschrift , die einem eingeschränkten Personenkreis für einen bestimmten Rechtsbereich volle Handlungsfähigkeit einräumt. Eine ähnliche Regelung enthält § 175 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Zusammenhang mit der Wahl der zuständigen Krankenkasse. (mehr …)

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