Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit – Minderjährige können sich selbst vertreten
Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Es handelt sich um eine den §§ 112, 113 BGB vergleichbare Vorschrift , die einem eingeschränkten Personenkreis für einen bestimmten Rechtsbereich volle Handlungsfähigkeit einräumt. Eine ähnliche Regelung enthält § 175 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Zusammenhang mit der Wahl der zuständigen Krankenkasse. (mehr …)
