BSG, Urteil vom 7.5.2013, B 1 KR 8/12 R
Künstliche Befruchtung: Der Behandlungsplan schlägt die anzuwendende Methode vor und legt die Behandlung damit fest. Das gilt auch, wenn verschiedene Methoden angewendet werden könnten. Ein Methodenwechsel ist nur möglich, wenn die in den Richtlinien (Gemeinsamer Bundesausschuss) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Methodenwechsel ist auf einem Folgebehandlungsplan bei der Krankenkasse zu beantragen.
BAG, Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 805/11
Kündigung: Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
BAG, Urteil vom 25.4.2013, 2 AZR 579/12
Kündigung: Jede Religionsgesellschaft verwaltet die eigenen Angelegenheiten selbstständig (vgl. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dieses Recht haben neben den Kirchen auch die von ihnen betriebenen karitativen Einrichtungen. Damit wird der kirchliche Dienst auch im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse nach dem Selbstverständnis der Kirchen geregelt. Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche ist ein schwerer Loyalitätsverstoß und berechtigt den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
BAG, Urteil vom 25.4.2013, 8 AZR 287/08
Stellenbesetzung: Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.
BAG, Urteil vom 5. 3. 2013, 1 AZR 417/12
Betriebsvereinbarung: Ein Arbeitsverhältnis kann mit dem Ablauf des Kalendermonats enden, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Entsprechende Betriebsvereinbarungen sind wirksam.
BSG, Urteil vom 12.3.2013, B 1 KR 17/12
Übergangsgeld: Der Anspruch auf einen Krankengeldspitzbetrag ist ausgeschlossen, wenn eine andere zeitgleich zu beanspruchende Entgeltersatzleistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkt ist (Aufstockungsverbot; vgl. § 49 Abs. 3 SGB V). Entgeltersatzleistungen in diesem Sinne gelangen mit einem niedrigeren Zahlbetrag als dem des bisherigen Entgelts zur Auszahlung.
Übergangsgeld wird u. a. während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger gezahlt (vgl. § 45 SGB IX i. v. m. §§ 20, 21 SGB VI). Ein Krankengeldspitzbetrag kann nicht gezahlt werden, weil es sich beim Übergangsgeld um eine Entgeltersatzleistung handelt, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkt ist. Das Aufstockungsverbot widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 GG)
BSG, Urteile vom 7.12.2004, B 1 KR 17/04 R; 12.3.2013, B 1 KR 4/12 R
Krankengeld für selbstständig Tätige: Hauptberuflich selbstständig Tätige haben keinen Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Sie können aber eine Wahlerklärung abgeben, dass die Versicherung den gesetzlichen Krankengeldanspruch umfassen soll. Alternativ kann auch ein Wahltarif in Anspruch genommen werden (vgl. § 53 Abs. 6 SGB V). Der gesetzliche Anspruch aufgrund einer Wahlerklärung kann mit einem Wahltarif kombiniert werden.
Krankengeld kann aber trotz einer Wahlentscheidung nur beansprucht werden, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen entgeht (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Wenn Arbeitseinkommen nicht oder nicht als positive Einkünfte im Sinne des Steuerrechts erzielt wird, ist der Anspruch auf Krankengeld unabhängig von einer Wahlentscheidung für das Krankengeld ausgeschlossen.