BSG, Urteil vom. 21.2.2006, B 1 KR 11/05 R, WzS 12/2009

Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes: Wenn Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt wurden, dann ist der Zahlbetrag des Krankengelds ggf. auf 100 % des laufend gezahlten Nettoarbeitsentgelts zu begrenzen. Das Krankengeld ist nicht zu begrenzen, wenn sich die Einmalzahlungen überwiegend aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzen, die der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter Fehltage kürzen oder gänzlich verweigern darf.

BSG, Urteil vom. 29.11.2006, B 12 P 2/06 R, WzS 11/2009

Beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung von Rentenantragstellern oder freiwillig versicherten Rentenbeziehern: Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gehört in der Krankenversicherung nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. In der Pflegeversicherung sind diese Einnahmen dagegen bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen.

BSG, Urteil vom. 25.1.2006, B 12 KR 10/04 R, WzS 10/2009

Familienversicherung nach § 10 SGB V: Eine Krankenkasse kann die rückwirkende Beendigung eines Versicherungsverhältnisses feststellen, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung wegfällt. Dabei sind bestandskräftige Entscheidungen zu berücksichtigen, welche die Entscheidung der Krankenkasse einschränken können.

BSG, Urteil vom. 5.5.2009, B 1 KR 16/08 R, WzS 9/2009

Anspruch auf Krankengeld der Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind keine Arbeitnehmer. Das Regelentgelt als Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes entspricht deshalb dem kalendertäglichen Betrag, der zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war.

BSG, Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 19/05 R, WzS 8/2009

Bemessungszeitraum für das Regelentgelt: Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, der auch bei schwankenden Einkünften nicht ausgedehnt werden kann. Der Bemessungszeitraum muss mindestens vier Wochen umfassen. Es handelt sich um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit betriebsüblich abgerechnet sein muss (Bezugsmethode).

BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R, WzS 7/2009

Beratung und Auskunft: Die Sozialleistungsträger sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu Beratung und Auskunftverpflichtet (vgl. §§ 14, 15 SGB I). Die Beratung ist ein Vorgang zwischen einem Leistungsträger und einem einzelnen Bürger, wobei das Ziel eine erschöpfende Orientierung des Bürgers über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ist. Eine solche Orientierung ist erreicht, wenn dem Bürger die für eine optimale Handhabung seiner Rechtsstellung notwendigen Entscheidungsgrundlagen vermittelt worden sind. Die Beratung ist somit konkret und individuell.

BAG, Urteil vom 2. März 2006, 2 AZR 53/05, WzS 6/2009

Entgeltfortzahlung: Ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen kündigt (z. B. fristlos aus wichtigem Grund), dann endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 8 Abs. 2 EFZG).

BSG, Urteil vom 5. Februar 2009, B 13 R 27/08 R, WzS 5/2009

Stufenweise Wiedereingliederung: Die Zuständigkeit der Rentenversicherung setzt nicht den völlig nahtlosen Anschluss der Wiedereingliederung an die vorangegangene Rehabilitation voraus. Der Rentenversicherungsträger ist vorrangig für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig und zahlt Übergangsgeld, wenn sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar an eine Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers anschließt und die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation erfüllt sind. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in dieser Zeit in voller Höhe.

BSG, Urteil vom 5.2.2008, B 2 U 6/07 R, WzS 3/2009

Anhörung im Verwaltungsverfahren: Eine ordnungsgemäß bis zur letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholte Anhörung heilt den Verfahrensmangel auch dann, wenn der Versicherungsträger die rechtzeitige Anhörung bewusst unterlassen hat. Der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wird durch eine Anhörung (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X) vor überraschenden Eingriffen geschützt, indem der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in vorhandene Rechte eingreift, Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Damit haben Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit, bereits im Vorfeld auf die Verwaltungsentscheidung einzuwirken und sich Klarheit über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klage zu verschaffen.

BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 2 U 23/06 R, WzS 2/2009

Verletztengeld: Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld hatten (vgl. § 45 Abs. 1 SGB VII).

BSG, Urteil vom 2.11.2007, B 1 KR 38/06 R, WzS 1/2009

Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse durch den Versicherten zu melden (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V; die Vorschrift wird nicht bei stationärer Krankenhausbehandlung angewendet). Wird die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung der Krankenkasse nicht vorliegt. Die Meldefrist verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X).

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