BSG, Urteil vom 21.6.2011 – B 1 KR 18/10 R -, WzS 11/2011

Künstliche Befruchtung: Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen (vgl. § 27a SGB V). Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit muss keine Krankheit sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt die Grenzwerte für die Indikationen.

BSG, Urteil vom 21.6.2011, – B 4 AS 21/10 R -, WzS 10/2011

Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten: Ein begünstigender Verwaltungsakt ist (ggf. teilweise) aufzuheben, wenn Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert oder wegfallen lässt. Für die Anwendbarkeit der §§ 45, 48 SGB X kommt es darauf an, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde. Stützt sich der Aufhebungsbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage, kann dieser Mangel durch das „Nachschieben von Gründen“ geheilt werden.

BSG, Urteil vom 21.6.2011, – B 1 KR 17/10 R -, WzS 9/2011

Krankengeld – Dauer des Anspruchs: Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld innerhalb von drei Jahren für längstens 78 Wochen gezahlt. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit werden nicht berücksichtigt, solange die zuerst eingetretene Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich ist.

BSG, Urteil vom 17.9.2008, –B 6 KA 28/07 R-, WzS 8/2011

Aufhebung von Verwaltungsakten: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X), ist der Verwaltungsakt, ggf. im Rahmen einer Ermessensentscheidung,aufzuheben. Das Sozialgesetzbuch enthält weitere, vorrangig zu berücksichtigende Spezialvorschriften (u. a. § 40 SGB II, § 300 SGB VI, § 160 SGB VII, § 44 SGB XII). Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt wird nicht aufgehoben, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sowie die entsprechenden Zeitpunkte sind in § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geregelt; § 44 Abs. 3 SGB X enthält eine Aussage zur Zuständigkeit für die Rücknahme; § 44 Abs. 4 SGB X regelt die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen.

BSG, Urteil vom 10.3.2011, – B 3 KR 9/10 R -, WzS 7/2011

Versorgung mit Hilfsmitteln: Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die auf den Ausgleich einer Behinderung oder ihrer Folgen gerichtet ist (unmittelbarer und mittelbarer Behinderungsausgleich). Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Der Krankenkasse steht zu, über die Versorgung mit einem Hilfsmittel zu entscheiden. Die Versorgung mit Hilfsmitteln muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V; BSG, Urteil vom 7.10.2010 – B 3 KR 13/09 R). Hilfsmittel, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, dürfen von der Krankenkasse nicht bewilligt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Es besteht kein Anspruch auf eine optimale Versorgung. Zwischen verschiedenen funktionell vergleichbaren Hilfsmitteln ist das kostengünstigste zu wählen.

BAG, Entscheidung vom 12.1.2011, – 7 AZR 194/09 -, WzS 6/2011

Arbeitsverhältnis – Unwirksame Befristung: Ein Arbeitsverhältnis endet nicht zum verabredeten Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen für eine Befristung nicht vorliegen. Die unwirksame Befristung kann sich auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung, seinen Krankengeldanspruch und den Anspruchsübergang auf die Krankenkasse auswirken.

BSG, Entscheidung vom 18.1.2011, – B 4 AS 29/10 R -, WzS 5/2011

Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Der Antrag hat eine leistungsauslösende Funktion. Er ist auch zu stellen, wenn über einen Bewilligungszeitraum hinaus die Fortzahlung der Leistungen begehrt wird. Bei einem verspäteten Antrag werden Leistungen für einen Zeitraum vor dem Antragsdatum nicht erbracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim verspäteten Antrag ist ausgeschlossen. Es entsteht aber ein Wiederherstellungsanspruch, wenn über die Folgen eines verspäteten Antrags nicht ausreichend beraten wurde.

BSG, Entscheidung vom 25.2.2010, – B 13 R 76/09 R –, WzS 4/2011

Aufrechnung oder Verrechnung gegen Ansprüche auf Geldleistungen durch einen Verwaltungsakt: Ein Sozialleistungsträger kann eigene oder fremde Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf eine Geldleistung aufrechnen oder verrechnen (vgl. §§ 51, 52 SGB I). Wenn es sich bei der entsprechenden Erklärung um einen Verwaltungsakt handelt, dann ist dieser mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage anzugreifen. Ist die Erklärung dagegen eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung (schlichtes Verwaltungshandeln), dann ist diese Maßnahme direkt mit einer Leistungsklage angreifbar.

BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R -, WzS 3/2011

Nachholen einer unterlassenen Anhörung: Eine unterlassene oder fehlerhaft durchgeführte Anhörung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahrens nachgeholt werden. Dazu ist ein förmliches Verwaltungsverfahren erforderlich, in dem die Behörde eine Gelegenheit zur Äußerung gibt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert.

BSG, Urteil vom 6.10.2010 – B 12 KR 25/09 R -, WzS 2/2011

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall: Die Versicherungspflicht ist u. a. ausgeschlossen, wenn eine anderweitige Absicherungen außerhalb eines Versicherungsverhältnisses besteht. Das gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, wenn beim Eintritt der Wirksamkeit der Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis laufende Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden.

BSG, Urteil vom 28.9.2010 – B 1 KR 31/09 R -, WzS 1/2011

Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld: Vom Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Das gilt auch für befristete Renten, die wegen eines anrechenbaren Hinzuverdienstes nicht ausgezahlt werden.

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