Wer mit einer Entscheidung seiner Krankenkasse nicht einverstanden ist, kann sich dagegen wehren. Ein großer Teil der eingelegten Widersprüche ist erfolgreich.
Gegen Entscheidungen einer Krankenkasse können Arbeitgeber oder Versicherte einen Widerspruch einlegen. Was dabei zu beachten ist, schreibt die Krankenkasse in ihre „Rechtsbehelfsbelehrung“. Außerdem kann von der Krankenkasse eine persönliche Beratung über die Rechtslage verlangt werden. Um wirksam zu sein, muss der Widerspruch sowohl der gesetzlichen Form genügen als auch fristgerecht bei der Krankenkasse eingehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Eine Rechtsbehelfsbelehrung gehört unter jedes Schreiben einer Krankenkasse, mit dem z. B. eine beantragte Leistung abgelehnt oder eine Beitragsforderung erhoben wird. Darin unterrichtet die Krankenkasse auch darüber, welche Frist einzuhalten und welche Form für den Widerspruch zu beachten ist.
Schriftlicher Widerspruch
Die klassische Form ist ein Widerspruch auf Papier, der per Brief auf dem Postweg übermittelt wird. Wegen einer möglichen Beweisführung bieten sich dafür besondere Zustellformen an (z.B. ein Brief mit Sendungsverfolgung oder die Postzustellungsurkunde). Das Schriftstück kann aber auch persönlich in einer Geschäftsstelle der Krankenkasse abgegeben werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich, den Empfang auf einer Kopie des Schreibens bestätigen zu lassen. Auf jeden Fall ist das Schriftstück handschriftlich zu unterzeichnen, damit die Krankenkasse den Absender eindeutig identifizieren und zuordnen kann.
Niederschrift
In einer Niederschrift schreibt ein Mitarbeiter auf, was gegenüber der Krankenkasse erklärt wird. Dazu muss der Widerspruchsführer persönlich in einer Geschäftsstelle der Krankenkasse anwesend sein. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Widerspruch aufzunehmen. Sie darf die Niederschrift nicht ablehnen, indem sie z.B. auf den schriftlichen Widerspruch verweist.
Elektronische Form
Ein Widerspruch kann auch in elektronischer Form eingelegt werden. Dazu ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, die von einem zertifizierten Anbieter bereitgestellt wird. Der autorisierte Anbieter prüft die Identität und löst die Signatur durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung aus. Dadurch wird eine handschriftliche Unterschrift rechtswirksam ersetzt. Technisch handelt es sich um eine Datei, die z.B. in ein PDF-Dokument eingesetzt wird. Alternativ kann das De-Mail-Verfahren über einen zugelassenen Anbieter verwendet werden.
Einfache E-Mail
Eine einfache E-Mail ohne eine qualifizierte elektronische Signatur oder außerhalb des De-Mail-Verfahrens erfüllt die Voraussetzungen nicht, weil der Absender nicht eindeutig identifiziert und zugeordnet werden kann.
Digitales Postfach
Ein einfacher Weg wird von vielen Krankenkassen angeboten, um einen wirksamen Widerspruch einzulegen: das digitale Postfach. Der Weg dahin führt über den Internetauftritt der Krankenkasse oder eine passende App und erlaubt, einen Widerspruch wirksam und rechtssicher einzulegen. Dazu sind die digitalen Zugangsdaten und eine zusätzliche Identifizierung notwendig (Zwei-Faktor-Authentifizierung).
Fax
Schließlich ist auch ein Fax-Gerät für den Widerspruch nutzbar. Die Sendebestätigung kann für eine spätere Beweisführung verwendet werden.
Frist
Wird ein Bescheid der Krankenkasse dem Arbeitgeber oder Versicherten bekanntgegeben, ist der Widerspruch innerhalb eines Monats einzulegen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.
Beispiel
Ein Versicherter erhält am 15.3. einen Brief seiner Krankenkasse, mit dem eine beantragte Rehabilitation abgelehnt wird. Die Frist endet am 15.4. (Sonntag) und verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag. Der Widerspruch ist bis zum 16.4. einzulegen.
Fehlt dem Bescheid der Krankenkasse allerdings die Rechtsbehelfsbelehrung oder weist diese einen Fehler auf (z.B. weil nicht auf den digitalen Zugangsweg hingewiesen wurde), kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden.
Hinweis
Die Formvorschriften zum Widerspruch sind nach der bisherigen Rechtsprechung verfassungskonform und erschweren nicht den Rechtsschutz für Menschen mit einer Behinderung.
Bild:Thorben-Wengert, www.pixelio.de