Rentenversicherung – Leistungen zur Teilhabe

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  • Beitrag zuletzt geändert am:23. November 2023
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Die Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur Teilhabe, um

  • eine Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Leistungen sind vorrangig vor Rentenleistungen (Teilhabeleistungen vor Rente). Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird erst bewilligt, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe ohne den gewünschten Erfolg durchgeführt wurden oder ein Erfolg voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Die Leistungen werden überwiegend als Rechtsanspruchsleistungen (Pflichtleistungen) erbracht. Teilweise entscheiden die Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Rentenversicherungsträger legen dabei Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe sowie die Rehabilitationseinrichtung fest.

Prävention

Leistungen zur Prävention sichern frühzeitig die Erwerbsfähigkeit von Versicherten. Die Leistungen umfassen allgemeine und spezielle, auf die individuelle Gesundheitsgefährdung und den Arbeitsplatz bezogene gesundheitsfördernde Maßnahmen („Gemeinsame Richtlinie der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 14 Abs. 2 SGB VI über medizinische Leistungen für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden – Präventionsrichtlinie“ v. 28.6.2018). Dies sind insbesondere

  • ärztliche Behandlung und Betreuung im Rahmen der bewilligten Leistung,
  • Vermittlung von aktiven Bewegungsübungen (u. a. zum Ausdauertraining und Muskelaufbautraining) und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Vermittlung von Kenntnissen zu ergonomischen Arbeitsplatzbedingungen,
  • Vermittlung von Entspannungstechniken (autogenes Training, progressive Muskelentspannung nach Jacobson) und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • psychoedukativ-orientierte Gruppengespräche und Einzelgespräche zur Verbesserung der persönlichen Resilienz und zur Stärkung der eigenen Selbstwirksamkeitsüberzeugung,
  • Vermittlung von Informationen über gesundheitsbewusste und ausgewogene Ernährung, ihre Bedeutung sowie ihre Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Vermittlung von Informationen über die gesundheitsschädigende Wirkung und die langfristigen Folgen von Genussmittelmissbrauch, Substanzmissbrauch und Medikamentenmissbrauch.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Einrichtung. Die Leistungen werden in Einrichtungen durchgeführt, die von der Rentenversicherung dafür zugelassen sind.

Medizinische Rehabilitation

Zu den medizinischen Leistungen gehören, u. a.

  • ärztliche Behandlung (diagnostische und therapeutische Maßnahmen),
  • Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln sowie Heilmitteln, einschließlich physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie (Ermittlung der Belastungsfähigkeit für eine evtl. sich anschließende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben),
  • Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
  • zahnärztliche Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, wenn diese sich unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit/bisherige Tätigkeit auswirkt,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung im Rahmen von Therapiekonzepten wegen psychiatrischer Erkrankungen,
  • stufenweise Wiedereingliederung,
  • stationäre Leistung zur Teilhabe inkl. Unterkunft und Verpflegung,
  • digitale Gesundheitsanwendungen.

Die Leistungen werden im Wesentlichen als stationäre Heilbehandlung durchgeführt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können auch ambulant oder in teilstationärer Form (Tagesklinik) in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, die unter ärztlicher Verantwortung stehen (z. B. bei Abhängigkeitskranken oder im Rahmen der intensivierten Rehabilitationsnachsorge). Es besteht kein Vorrang stationärer vor ambulanter oder teilstationärer Behandlung. Der Rentenversicherungsträger entscheidet darüber aufgrund medizinischer Merkmale und nach pflichtgemäßem Ermessen.

Hinweis
Die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder sind von der Leistung ausgeschlossen.[3] Die entsprechenden Leistungen sind darauf ausgerichtet, die Schulfähigkeit und nicht auf die Erwerbsfähigkeit herzustellen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen eines Kindes ist deswegen eine Kinderrehabilitation[4] zu prüfen.

Anschlussrehabilitation

Besondere Bedeutung hat die Anschlussrehabilitation (Anschlussheilbehandlung, AHB). Es handelt sich dabei um ein spezielles Verfahren, das die Nahtlosigkeit zwischen Akutbehandlung und Rehabilitation sicherstellen soll. Die Anschlussrehabilitation wird überwiegend stationär in AHB-Kliniken (Schwerpunktkliniken) durchgeführt und schließt sich unmittelbar an eine von der Krankenkasse finanzierte Akutbehandlung im Krankenhaus an (z. B. bei bestimmten Erkrankungen wie Herzinfarkt). Zwischen beiden Behandlungsphasen soll möglichst eine zeitliche Lücke von 14 Tagen nicht überschritten werden. Die Anschlussrehabilitation ist auch in Form von ambulanten Leistungen möglich.

Die Rentenversicherungsträger haben in einem gemeinsamen „Indikationskatalog“ festgelegt, für welche Erkrankungen eine Anschlussrehabilitation möglich ist. Nach diesem Katalog sind zahlreiche Indikationsgruppen mit über 60 Krankheitsbildern (Einzeldiagnosen) zugelassen.

Entwöhnungsbehandlung

Bei Suchtkranken wird zwischen

  • • Alkoholabhängigen,
  • • Medikamentenabhängigen,
  • • Drogenabhängigen und
  • • Mehrfachabhängigen

unterschieden.

Hinweis
Raucher werden von der Entwöhnungsbehandlung nicht erfasst.

Eine Suchterkrankung (z. B. Alkoholabhängigkeit) ist eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, für deren Akutbehandlung (Entgiftung) regelmäßig die Krankenkasse zuständig ist. Die Rehabilitationsbehandlung (Entwöhnung) wird vorrangig durch den Rentenversicherungsträger geleistet, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten ist die Krankenkasse zuständig.

Stufenweise Wiedereingliederung

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer, die nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Berufstätigkeit teilweise verrichten können, sollen durch eine schrittweise Wiederaufnahme ihrer alten Tätigkeit besser in das Erwerbsleben eingegliedert werden.

Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt aus therapeutischen Gründen.

Sie dient der Erprobung und dem Training der Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an seinem bisherigen Arbeitsplatz.

Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an die medizinischen Hauptleistung des Rentenversicherungsträgers durchgeführt wird. Sie ist dann Bestandteil einer einheitlichen Gesamtmaßnahme. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung bzw. dem Ende der medizinischen Hauptleistung beginnt. Der Rentenversicherungsträger kann in diesen Fällen die weitere Unterhaltssicherung durch Übergangsgeld als ergänzende Leistung sicherstellen.

Kinderrehabilitation

Die Kinderrehabilitation ist eine Sonderform der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie sind von den Rentenversicherungsträgern stationär oder ambulant als Pflichtleistung zu erbringen. Über das „Wie“ entscheidet der zuständige Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Die stationären Leistungen werden i. d. R. für mindestens 4 Wochen erbracht. Um den Erfolg der Kinderrehabilitation zu sichern, haben die Rentenversicherungsträger im Bedarfsfall auch Leistungen zur Nachsorge nach § 17 SGB VI zu erbringen.

Hinweis
Die 4-Jahresfrist nach § 12 Abs. 2 SGB VI für eine Wiederholungsrehabilitation ist nicht zu berücksichtigen, weil bei Kindern die körperliche und geistige Entwicklung schneller als bei Erwachsenen verläuft und daher früher ein erneuter Rehabilitationsbedarf entstehen kann.

Leistungen der Kinderrehabilitation werden erbracht, wenn durch diese Leistungen voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies ihre spätere Erwerbsfähigkeit möglicherweise positiv beeinflusst.[1] Das ist insbesondere der Fall, wenn Aussicht besteht, durch die Leistungen gesundheitliche Einschränkungen zu beseitigen oder weitgehend zu kompensieren, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung erschweren. Auf diese Weise soll den Kindern eine spätere Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Außerdem muss das Kind rehabilitationsfähig sein. Dazu ist eine ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit erforderlich. Es darf keine Anhaltspunkte für eine fehlende soziale Integrationsfähigkeit geben.

Die Leistungen zur Kinderrehabilitation erhalten

  • Kinder von Versicherten,
  • Kinder von Beziehern einer Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  • Kinder, die eine Waisenrente beziehen.

Leistungen für Kinder von Versicherten erfordern, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt.

Anspruchsberechtigt sind

  • leibliche Kinder,
  • Adoptivkinder,
  • in den Haushalt des Versicherten aufgenommene Stief- und Pflegekinder und
  • Enkel und Geschwister der Versicherten und Versichertenrentner, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.

Kinder werden über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten oder wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Hinweis
Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson (z. B. Vater oder Mutter), wenn dies für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung notwendig ist. Bei jüngeren Kindern wird das regelmäßig der Fall sein. Im Rahmen einer notwendigen familienorientierten Rehabilitation werden die Familienangehörigen (i. d. R. Eltern und Geschwister) in den Rehabilitationsprozess mit einbezogen.[2]

Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen alle nichtmedizinischen Hilfen, mit denen die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, gebessert oder (wieder)hergestellt werden soll. Das Ziel ist eine möglichst dauerhafte Einbindung in die Berufswelt und damit in einen besonders wichtigen Teil der Gesellschaft. Kernziel ist die Teilhabe am Arbeitsleben. Zu den Leistungen gehören im Wesentlichen

  • Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen (auch Teilzeitarbeitsplatz; Kraftfahrzeughilfe, Integrationsfachdienste),
  • Berufsvorbereitung einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung einschließlich eines dafür erforderlichen Schulabschlusses,
  • berufliche Ausbildung inkl. zeitlich nicht überwiegend schulischer Leistungen,
  • Überbrückungsgeld,
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um eine angemessene Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten,
  • berufliche Eignungs- und/oder Arbeitserprobung,
  • Kosten für Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen,
  • Kosten für Beschaffung, Ausstattung oder Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,
  • Leistungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen,
  • Leistungen an Arbeitgeber (u. a. Leistungen für dauerhafte berufliche Eingliederung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb).

Die Leistungen können sowohl stationär als auch nichtstationär erbracht werden. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ausschlussgründe dürfen nicht gegeben sein.

Nachsorge

Die Rentenversicherungsträger gewähren im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, um den Erfolg der vorangegangenen Teilhabeleistung zu sichern. Die Leistungen sollen sie nicht später als 3 Monate nach Beendigung der vorhergehenden Teilhabeleistung beginnen. Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden. Die Nachfolgeleistungen enden spätestens 12 Monate nach der vorhergehenden Leistung. Der Umfang einer zeitlichen Begrenzung richtet sich nach den im Einzelfall zu berücksichtigenden Erfordernissen.

Hinweis
Nachsorgeleistungen werden zeitnah im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in stationärer oder ambulanter Form erbracht. Über das „Wie“ der Nachsorgeleistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist jeweils auf den individuellen Einzelfall (z. B. Suchterkrankung) abzustellen. Mit den abgestimmten Nachsorgeleistungen sollen verstärkt Eigeninitiativen gefördert, Selbsthilfepotentiale geweckt und gestärkt und die Rehabilitanden in den Alltag eingebunden werden. Zu den von der Deutschen Rentenversicherung konzipierten Nachsorgeprogrammen gehört z. B. die Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA).

Zu den Nachsorgeleistungen gehören, u. a.

  • Ernährungsberatung und -schulung,
  • Maßnahmen zur Verhaltensänderung (z. B. Nikotinentwöhnung, Stressbewältigung),
  • Krankengymnastik,
  • Schmerzbewältigungstraining sowie
  • Psychotherapie.

Die persönlichen Voraussetzungen erfordern, dass die Nachsorgeleistungen erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe (Hauptleistung) zu sichern. Eigene versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind nicht gesetzlich geregelt.

Ergänzende Leistungen

Zu den ergänzenden Leistungen gehören

  • Übergangsgeld,
  • Haushaltshilfe,
  • Reisekosten, Fahrtkosten,
  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht (insbes. bei Herz- und Gefäßerkrankungen sowie Erkrankungen der Bewegungsorgane),
  • Beiträge und Beitragszuschüsse,
  • Übernahme/Zuschüsse von/zu Beiträgen zur Privatversicherung zum Versicherungsschutz gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn durch die Rehabilitation kein anderer Versicherungsschutz besteht,
  • Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für arbeitslose Versicherte für die Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Anspruch besteht nur in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sonstigen Leistungen zur Teilhabe oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Hauptleistung).

Sonstige Leistungen

Zu den sonstigen Leistungen gehören

  • Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe,
  • medizinische Leistungen für Versicherte, insbesondere bei gesundheitsgefährdenden Berufen,
  • Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Rentner (auch Hinterbliebenenrentenbezieher) sowie deren Angehörige,
  • stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, Altersrentnern sowie Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung und für Kinder, die Waisenrente erhalten,
  • Zuwendungen für Reha-Forschung/Förderung.

Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, wenn

  • deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
  • bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
  • bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
  • bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Für den zuletzt genannten Personenkreis ist daher die medizinisch festzustellende positive Rehabilitationsprognose nicht relevant. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann ausschließlich zum Erhalt des vorhandenen Arbeitsplatzes gewährt werden und dient somit der Abwendung einer Vollrente wegen Erwerbsminderung, die bei Arbeitsplatzverlust bzw. drohender Arbeitslosigkeit zu zahlen wäre.

Für Leistungen zur Teilhabe sind die persönlichen Voraussetzungen auch für Versicherte erfüllt, die im Bergbau vermindert berufsfähig sind. Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch diese Leistung zu erwarten ist bzw. dass der Eintritt von verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau droht und diese abgewendet werden kann.

Hinweis
Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Versicherte erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden.[1] Das ist der Fall, wenn der Versicherte eine Beschäftigung ausübt, die seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst. Aus diesem Grunde und ggf. weiterer negativer Einflussfaktoren müssen also bereits erste gesundheitliche Beeinträchtigungen erkennbar sein, die aber noch keinen Krankheitswert haben.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte bei Antragstellung

  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat oder
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht.

Witwen und Witwer (nicht aber frühere geschiedene Ehegatten), die Anspruch auf „große“ Hinterbliebenenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Witwen- und Witwerrente) haben, stehen Versicherten gleich. Für sie sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von vornherein erfüllt.

Für medizinische Leistungen (einschließlich der Leistungen zur Prävention) sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn

  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind oder
  • innerhalb von 2 Jahren nach einer Schul- oder Berufsausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt worden ist oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bestand oder
  • die Erwerbsfähigkeit vermindert ist oder dies in absehbarer Zeit droht und der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Leistungen zur Teilhabe stehen auch zu, wenn

  • ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  • sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

Art der Leistung

Der Träger der Rentenversicherung

  • bestimmt im einzelnen Fall über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen und
  • berücksichtigt das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Menschen.

Leistungen zur Teilhabe können auch im Ausland erbracht werden, wenn diese Leistungen zumindest bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlich ausgeführt werden.

Dauer

Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich Unterkunft und Verpflegung regelmäßig für 3 Wochen genehmigt. Die Dauer kann aus medizinischen Gründen verkürzt oder verlängert werden. Die Leistungen werden entweder in eigenen Kliniken bzw. Einrichtungen der Rentenversicherungsträger oder in fremden Einrichtungen (sog. Beleg- oder Vertragshäuser) durchgeführt.

Intervall

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können frühestens nach 4 Jahren – gerechnet von dem auf die Entlassung folgenden Tag an – erbracht werden, es sei denn, dass sie aus medizinischen Gründen bereits vorher dringend angezeigt sind.

Hinweis
Berücksichtigt werden nicht nur Leistungen zur Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger, sondern alle Leistungen, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden für den Zeitraum erbracht, der vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen i. d. R. bei ganztägigem Unterricht 2 Jahre nicht überschreiten.

Kostenbeteiligung

Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt sind, müssen sich an den Aufwendungen für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit 10 EUR pro Tag beteiligen. Die Zuzahlung ist auf 42 Tage je Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen für frühere Rehabilitationsleistungen im selben Kalenderjahr durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger werden angerechnet.

Hinweis
Dem Gesetz ist keine zeitliche Begrenzung der Zuzahlung zu entnehmen. Die Rentenversicherungsträger begrenzen die Zuzahlung auf 42 Tage je Kalenderjahr.

Bei Anschlussheilbehandlungen sind 10 EUR für längstens 14 Tage zu zahlen. Zuzahlungen für die vorhergehende Krankenhausbehandlung im selben Kalenderjahr werden auf den Zeitraum angerechnet.

Für eine Anschlussrehabilitation kommt es nicht darauf an, wie groß der Zeitraum zwischen der Krankenhausbehandlung und der stationären Rehabilitationsleistung ist. Entscheidend ist vielmehr der Zusammenhang zwischen Akut- und Rehabilitationsbehandlung. Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn dasselbe Krankheitsbild behandelt wird. Geht also einer stationären Entwöhnungsmaßnahme aufgrund einer Alkoholabhängigkeit eine Entgiftung im Krankenhaus voraus, ist die Entwöhnung als Anschlussrehabilitation zu werten.

Nach den Richtlinien der Rentenversicherungsträger kann von der Zuzahlungsverpflichtung je nach Einkommenssituation auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden. Die Zuzahlungsregelung gilt auch für Versicherte und Rentner, die für sich oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen.

  • Ambulante Leistungen sind ebenso zuzahlungsfrei wie Leistungen zur Prävention und Leistungen zur Kinderrehabilitation.
  • Bezieher von Übergangsgeld, das nach § 66 Abs. 1 SGB IX begrenzt ist, leisten keine Zuzahlung.

Die Zuzahlungsverpflichtung entsteht auch bei sonstigen Leistungen zur Teilhabe. Dabei handelt sich um onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen.

Antrag

Leistungen zur Teilhabe werden aufgrund eines Antrags erbracht. Sie können auch von Amts wegen erfolgen.

Der Antrag gilt als Antrag auf Rente, wenn

  • Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg der beantragten Leistung nicht zu erwarten ist oder
  • die Inanspruchnahme der bewilligten Leistung nicht erfolgreich war, d. h. die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht abgewendet werden konnte.

Akute Erkrankung

Die Rentenversicherung erbringt keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • bei akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit,
  • anstelle einer ansonsten nötigen Krankenhausbehandlung,
  • wenn diese dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis (Schulmedizin) nicht entsprechen bzw. der Heilerfolg nicht wissenschaftlich gesichert ist.

Wenn eine akute Behandlungsbedürftigkeit während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderlich wird (interkurrente Erkrankung), übernimmt der Träger der Rentenversicherung die Leistungen. Dafür kann er Kostenerstattung von der Krankenkasse verlangen.

Das gilt entsprechend für Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft.

Leistungsausschluss

Leistungen zur Teilhabe sind ausgeschlossen, wenn sie wegen

  • • eines Arbeitsunfalls,
  • • einer Berufskrankheit oder
  • • einer Schädigung i. S. d. sozialen Entschädigungsrechts

erforderlich sind. In diesen Fällen ist der jeweils andere Träger (Unfallversicherung oder Versorgungsverwaltung) zuständig.

Der Anspruch ist ebenfalls für Versicherte ausgeschlossen, die

  • eine Vollrente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln beziehen oder beantragt haben,
  • eine Beschäftigung als Beamter (oder vergleichbar) ausüben,
  • als Ruhestandsbeamter (oder vergleichbar) Versorgungsbezüge erhalten und in der Rentenversicherung versicherungsfrei sind,
  • Sozialleistungen beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt werden (z. B. Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit), oder
  • sich in Haft befinden.

Bild: Tim Reckmann  / pixelio.de