Kinder-Krankengeld – Neue Berechnung ab 2015

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741574_photo_jpg_xs_clipdealer.deVersicherte gesetzlicher Krankenkassen haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ein erkranktes Kind betreuen, pflegen oder beaufsichtigen und deswegen der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist zeitlich befristet (mit Ausnahme der Pflege schwerstkranker Kinder) und besteht nur, wenn das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Während des Anspruchs auf Krankengeld wird der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt. Ob eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung beansprucht werden kann, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Wenn ein Arbeitsunfall die Ursache für die Krankheit des Kindes ist, dann besteht ein Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld gegen den Unfallversicherungsträger. (mehr …)

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Arbeitsverhältnis – Die Kündigung muss eindeutig und bestimmt sein

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Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der…

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Betriebsvereinbarung – Das Arbeitsverhältnis kann auf ein bestimmtes Lebensalter befristet werden

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Ein Arbeitsverhältnis kann mit dem Ablauf des Kalendermonats enden, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Entsprechende Betriebsvereinbarungen sind wirksam. BAG, Urteil vom 5. 3.2013, 1 AZR 417/12…

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