Aufrechnung oder Verrechnung – Gegen die Erklärung kann Widerspruch eingelegt werden
BSG, Beschluss vom 31.8.2011 – GS 2/2010
Ein Sozialleistungsträger kann eigene oder fremde Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf eine Geldleistung aufrechnen oder verrechnen (vgl. §§ 51, 52 SGB I). Bei der entsprechenden Erklärung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser kann mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage angegriffen werden. (mehr …)