Kinderpflegekrankengeld – Anspruch, Höhe, Dauer

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Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn sie nach ärztlicher Feststellung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen. Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen. (mehr …)

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Kinderpflegekrankengeld – Der Arbeitnehmer ist von der Arbeit freizustellen

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571058_web_R_K_B_by_Salih Ucar_pixelio.deKrankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Kinderpflege-Krankengeld) erhalten Versicherte,

  • wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten, im selben Haushalt lebenden und selbst versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Gleichzeitig kann auch ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen. (mehr …)

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