Verwaltungsakt – Die Entscheidung muss bekannt gegeben werden
Ein Verwaltungsakt ist den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bekannt zu geben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt entfaltet mit der Bekanntgabe seine Wirksamkeit (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X). Damit wird der Verwaltungsakt als staatlicher Hoheitsakt existent; er kann einerseits angefochten werden (äußere Wirksamkeit) und löst andererseits bestimmte Rechtswirkungen aus (innere Wirksamkeit). (mehr …)