Krankengeld – Anspruch

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Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Häufigster Anwendungsfall ist die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers oder anderer Personen, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Daneben gibt es weitere Tatbestände, die einen Anspruch…

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Krankengeld – Spitzbetrag

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Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn er mit bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen zusammentrifft. Der Betrag des Krankengeldes, der eine andere Entgeltersatzleistung übersteigt, ist der Krankengeld-Spitzbetrag. Von Ausnahmen abgesehen besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

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Krankengeld – Anspruch, Zahlung, Dauer

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Thorben Wengert  / pixelio.de

Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Hauptsächlich wird entfallenes Arbeitsentgelt während einer Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ersetzt. Die Leistung wird von der Krankenkasse gezahlt. Zuschüsse des Arbeitgebers sowie während des Leistungsbezugs gewährte Einmalzahlungen können beitragspflichtig sein. Wird die Beschäftigung durch die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Kalendermonat ohne Entgelt unterbrochen, ist durch den Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung abzugeben.

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Übergangsgeld – Die Leistung wird nicht aufgestockt

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609122_web_R_by_Thorben Wengert_pixelio.de (1)Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn Übergangsgeld gezahlt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die entsprechende Zeit wird trotzdem auf den zeitlichen Höchstanspruch auf Krankengeld angerechnet (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Das niedrigere Übergangsgeld wird auch nicht durch Krankengeld aufgestockt (vgl. § 49 Abs. 3 SGBV). (mehr …)

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Verletztengeld – Die Krankenkasse zahlt die Leistung aus

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Verletztengeld wird wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt. Es ist in bestimmten Fällen auch über einen Zeitraum von 78 Wochen hinaus zu leisten. Dazu ist eine vorausschauende Beurteilung (Prognoseentscheidung) erforderlich. Die Leistung wird meistens durch die Krankenkasse ausgezahlt. Diese trifft auch die erforderlichen Entscheidungen. (mehr …)

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Beiträge aus Entgeltersatzleistungen

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Bei Beziehern von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gelten 80 % des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen, das der Bemessung der Leistung zu Grunde liegt (Regelentgelt), als beitragspflichtige Einnahme. Als Regelentgelt ist höchstens ein Betrag in Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs zu berücksichtigen (Bemessungsentgelt). (mehr …)

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Krankengeld – Die Leistung wird nicht neben einer Rente gezahlt

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SONY DSCKrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Wenn Krankengeld mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft, ergeben sich daraus Auswirkungen auf das Krankengeld. Abhängig von der Rentenart und ggf. dem Beginn des Rentenanspruchs kann der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sein, gekürzt werden oder unbeeinträchtigt bleiben. (mehr …)

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Verletztengeld – Erwerbseinkommen unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit

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Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Verletztengeld ist ein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung. Diesen Einkünften gleichgestellt sind die in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII aufgeführten Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Arbeitslosengeld). Entscheidend ist die Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles sowie eine Erzielung von Einkommen. (mehr …)

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