Kinder-Krankengeld – Neue Berechnung ab 2015
Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ein erkranktes Kind betreuen, pflegen oder beaufsichtigen und deswegen der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist zeitlich befristet (mit Ausnahme der Pflege schwerstkranker Kinder) und besteht nur, wenn das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Während des Anspruchs auf Krankengeld wird der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt. Ob eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung beansprucht werden kann, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Wenn ein Arbeitsunfall die Ursache für die Krankheit des Kindes ist, dann besteht ein Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld gegen den Unfallversicherungsträger. (mehr …)