Sozialleistungen – Unterlassene Mitwirkung gefährdet den Anspruch
Bezieher von Sozialleistungen haben die Pflicht, bei der Leistung mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten sind mehrfach begrenzt. Ein Begrenzung ergibt sich zunächst aus den Tatbeständen der §§ 60 bis 64 SGB I, die Mitwirkung nur im Zusammenhang mit Sozialleistungen für genau umrissene Mitwirkungsbereiche vorsehen. Eine weitere Begrenzung stellt § 65 SGB I dar der definiert, wann Mitwirkungspflichten (trotz der gegebenen Voraussetzungen der §§ 60 bis 64 SGB I)
- nicht bestehen,
- abgelehnt oder
- verweigert werden können,
ohne dass damit Folgen für den Leistungsbezieher verbunden sind. (mehr …)