Krankengeld – Entstehen des Anspruchs

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Damit Krankengeld geleistet werden kann, ist neben den Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs auch das Versicherungsverhältnis für das Entstehen des Krankengeldanspruchs entscheidend. Abgestellt wird dabei auf das – zeitgleich zum Entstehen des Krankengeldanspruchs – bestehende Versicherungsverhältnis. Danach richten sich das Stammrecht des Krankengeldanspruchs, die Dauer sowie die mitgliedschaftserhaltende Wirkung.

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Krankengeld – Anspruch

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Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Häufigster Anwendungsfall ist die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers oder anderer Personen, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Daneben gibt es weitere Tatbestände, die einen Anspruch…

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Arbeitsunfähigkeit – Begriff, Nachweis, Meldung

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Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de

Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, wenn er objektiv nicht oder nur mit der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung fähig ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit (AU) ist die zentrale Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie den Anspruch auf Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V). Sie ist begrifflich von der verminderten Erwerbsfähigkeit zu unterscheiden. (mehr …)

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Krankengeld – Anspruch, Zahlung, Dauer

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Thorben Wengert  / pixelio.de

Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Hauptsächlich wird entfallenes Arbeitsentgelt während einer Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ersetzt. Die Leistung wird von der Krankenkasse gezahlt. Zuschüsse des Arbeitgebers sowie während des Leistungsbezugs gewährte Einmalzahlungen können beitragspflichtig sein. Wird die Beschäftigung durch die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Kalendermonat ohne Entgelt unterbrochen, ist durch den Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung abzugeben.

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Entgeltfortzahlung – Wiederholungserkrankungen anrechnen

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Frau mit Krankenschein - frech grinsendDer Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht während der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG; 42 Kalendertage). Wiederholungserkrankungen sind anzurechnen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach beendetem Arbeitsverhältnis ein, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG). (mehr …)

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