Sozialmedizinische Begutachtung – Aufgaben des MDK
Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§§ 2, 12, 70 SGB V). Für die Prüfung der sozialmedizinischen Voraussetzungen nehmen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; § 275 SGB V) in Anspruch. Begutachtet wird der konkrete Einzelfall. Die Begutachtung soll durch eine körperliche Untersuchung erfolgen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist nicht ausgeschlossen. (mehr …)