Verletztengeld – richtig berechnen
Das Regelentgelt ist wie beim Krankengeld die Grundlage der Berechnung des Verletztengeldes. Dabei sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten. (mehr …)
Das Regelentgelt ist wie beim Krankengeld die Grundlage der Berechnung des Verletztengeldes. Dabei sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten. (mehr …)
Wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind, dann erhalten sie entweder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder Krankengeld von ihrer Krankenkasse. In besonderen Fällen können aber auch andere Sozialleistungsträger zuständig sein. (mehr …)
Krankengeld wird zeitlich unbegrenzt gezahlt. Bei Wiederholungserkrankungen ist der Anspruch allerdings auf 78 Wochen begrenzt. (mehr …)
Krankengeld wird aus dem laufenden Regelentgelt berechnet. Außerdem sind Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld o. ä. aus den letzten 12 Monaten zu berücksichtigen. (mehr …)
Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Das Bundesministerium für…
Die Krankenkasse nimmt durch die Aufforderung und Fristsetzung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V entscheidenden Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 99 Abs 1 SGB VI). Sie erzielt damit den Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krankengeld schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (vgl. § 48 SGB V). Diese Interessenlage wirkt sich auch auf die Stellung der Krankenkasse im Verwaltungsverfahren des Rentenversicherungsträgers aus. (mehr …)
Selbstständig Tätige können bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein. Krankengeld kann aber trotzdem nur beansprucht werden, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen entgeht (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das ist nicht der Fall, wenn das Gewerbe vorher aufgegeben wurde. (mehr …)
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn Übergangsgeld gezahlt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die entsprechende Zeit wird trotzdem auf den zeitlichen Höchstanspruch auf Krankengeld angerechnet (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Das niedrigere Übergangsgeld wird auch nicht durch Krankengeld aufgestockt (vgl. § 49 Abs. 3 SGBV). (mehr …)
Fällige Geldleistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld werden verzinst, wenn die Leistungen verspätet ausgezahlt werden. Die Zinspflicht gleicht die Nachteile aus, die bei verspätetet gezahlten existenzsichernden Sozialleistungen entstehen. (mehr …)
Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Damit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder die stationäre Behandlung während der Versicherung eintreten. (mehr …)
Krankengeld kann in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Versicherten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (§ 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I; z. B. Sozialamt oder Jugendamt). (mehr …)
Dem Arbeitnehmer steht neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld zu. Dieser Anspruch ruht, soweit und solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung berechtigt oder unberechtigt nicht, fehlt es am entsprechenden Ruhenstatbestand für das Krankengeld. Krankengeld ist in diesem Fall auszuzahlen. (mehr …)