Entgeltfortzahlung – Der Arbeitgeber zahlt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses

463997_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deDer Arbeitgeber ist nur innerhalb eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Wenn das Arbeitsverhältnis allerdings vom Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird, dann muss über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt werden (längstens für insgesamt 6 Wochen; vgl. § 8 Abs. 1 EFZG). Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigt, den der Arbeitgeber zu vertreten hat. (mehr …)

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Arbeitsverhältnis – Die Kündigung muss eindeutig und bestimmt sein

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch…

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Kündigung – Beim Kirchenaustritt ist der Arbeitsplatz in Gefahr

Jede Religionsgesellschaft verwaltet die eigenen Angelegenheiten selbstständig (vgl. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dieses Recht haben neben den Kirchen auch die von ihnen betriebenen karitativen Einrichtungen. Damit wird der kirchliche Dienst auch im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse nach dem Selbstverständnis der Kirchen geregelt. Der Austritt eines Mitarbeiters…

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Kündigung – wahrheitswidrige Aussagen des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber darf einen Stellenbewerber nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Er verstößt damit gegen das Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Verneint der Bewerber eine entsprechende Frage wahrheitswidrig, ist der Arbeitgeber deswegen nicht berechtigt, das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis zu kündigen. BAG, Urteil…

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Krankenkasse – Versicherte wählen die Krankenkasse

Versicherte (vgl. §§ 5, 9 SGB V) sind Mitglieder der von ihnen gewählten Kasse (vgl. § 173 Abs. 1 SGB V). Sie können zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 SGB  V). Die gewählte Kasse ist verpflichtet, den Versicherten aufzunehmen. Gesundheitszustand oder Alter des Versicherten sind unerheblich. Preis-Leistungs-Vergleiche mit Informationen über interessante Zusatzleistungen, Prämienzahlungen oder Zusatzbeiträge ermöglicht das Internet (z. B. www.gesetzlichekrankenkassen.de). (mehr …)

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