Künstliche Befruchtung – Die Krankenkasse übernimmt die Kosten

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Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören auch medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen. Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit muss keine Krankheit sein. Die Krankenkasse übernimmt auch die Konservierung von Ei- oder Samenzellen, wenn aufgrund einer keimzellschädigenden Therapie spätere Unfruchtbarkeit droht.

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Künstliche Befruchtung

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BSG, Urteil vom 21.6.2011 – B 1 KR 18/10 R -, WzS 11/2011

Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen (vgl. § 27a SGB V). Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. (mehr …)

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