Krankengeld – Einmalzahlungen

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Beitragspflichtige Teile aus Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit werden bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigt. Sie ergeben einen Hinzurechnungsbetrag, der gemeinsam mit dem Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt das kumulierte Regelentgelt bildet. Beim Vergleich mit dem Nettoarbeitsentgelt ist ebenfalls ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. Insgesamt darf das Krankengeld 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

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