Künstliche Befruchtung – Die Krankenkasse übernimmt die Kosten

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Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören auch medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen. Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit muss keine Krankheit sein. Die Krankenkasse übernimmt auch die Konservierung von Ei- oder Samenzellen, wenn aufgrund einer keimzellschädigenden Therapie spätere Unfruchtbarkeit droht.

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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) – Kostenübernahme

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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) sind therapeutische Maßnahmen, deren diagnostischer und therapeutischer Nutzen sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht anerkannt sind. Die Anerkennung wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien ausgesprochen. Fehlt es daran, dürfen diese Leistungen in der ambulanten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nicht zulasten der Krankenkassen erbracht werden. Ausnahmen sind durch die Rechtsprechung anerkannt. (mehr …)

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