Entgeltfortzahlung und Krankengeld – Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen und melden
Eine Arbeitsunfähigkeit ist sowohl gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und nachzuweisen als auch der Krankenkasse zu melden.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist sowohl gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und nachzuweisen als auch der Krankenkasse zu melden.
Dem Arbeitnehmer steht neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld zu. Dieser Anspruch ruht, soweit und solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung berechtigt oder unberechtigt nicht, fehlt es am entsprechenden Ruhenstatbestand für das Krankengeld. Krankengeld ist in diesem Fall auszuzahlen. (mehr …)