Krankengeld – Aufforderung zum Reha-Antrag

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Eigentlich ist der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (kurz: Rehabilitations- oder Reha-Antrag) eine gute Sache. Schließlich geht es darum, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, die Existenz zu sichern und den Versicherten wieder an die Arbeit zu bringen.

Die Interessen der Krankenkasse und des Versicherten sind aber oft höchst unterschiedlich.

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Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe – Rechtsschutz

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clipdealer_4440709_previewGegen den Verwaltungsakt, mit dem der Versicherte aufgefordert wird, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, kann dieser einen Widerspruch einlegen. Damit wird ein Vorverfahren eingeleitet, dessen Durchführung die Voraussetzung für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist. Während des Widerspruchsverfahrens ist weiterhin Krankengeld zu zahlen. Allerdings verlängert sich nicht die von der Krankenkasse gesetzte Frist. (mehr …)

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Krankengeld – Arbeitsunfähigkeit melden, Leistung beantragen

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Matthias Preisinger  / pixelio.de
Matthias Preisinger / pixelio.de

Eine Arbeitsunfähigkeit kann nur bei der zuständigen Krankenkasse wirksam gemeldet werden. Unterbleibt die Meldung oder geht sie der Krankenkasse verspätet zu, droht der Verlust von Krankengeld. Die Meldung ist gleichzeitig ein Leistungsantrag, der die Krankenkasse zwingt, fristgerecht über den Anspruch zu entscheiden.
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Verwaltungsakt – Entscheidungen erneut prüfen lassen

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Tim Reckmann  / pixelio.de
Tim Reckmann / pixelio.de

Sozialleistungen werden entzogen, Beiträge nachberechnet: Die Krankenkasse erlässt darüber einen Verwaltungsakt. Versicherte und Arbeitgeber können sich wehren und einen Widerspruch einlegen oder klagen. Entsprechende Rechtsmittel sind nicht immer erfolgreich. Trotzdem muss sich niemand auf Dauer mit belastenden Entscheidungen abfinden. Vielmehr kann selbst nach einem erfolglosen Rechtsstreit bei der Krankenkasse beantragt werden, die Entscheidung erneut zu prüfen. (mehr …)

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Rechtsschutz – Einfach und ohne Rechtsbeistand Widerspruch einlegen

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495664_web_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.deGegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger kann ein Widerspruch eingelegt werden. Das Vorverfahren beginnt mit dessen Erhebung (vgl. § 83 SGG). Beim Widerspruch ist eine bestimmte Form zu beachten, und er ist an eine Frist gebunden. Der Widerspruch kann aber ohne eine Begründung eingelegt werden. Ein Rechtsbeistand (z. B. Rechtsanwalt) ist nicht erforderlich. (mehr …)

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Krankengeld – Die Krankenkasse kann zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe auffordern

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Krankenkassen können Bezieher von Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Die Aufforderung hat Folgen für den weiteren Krankengeldbezug, die Rentenansprüche sowie das Versicherungsverhältnis.…

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Der Top-Link im letzten Monat

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Im letzten Monat fand der Artikel “Widerspruch gegen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger“ das meiste Interesse. Das könnte Sie auch interessieren: Widerspruch - aufschiebende Wirkung Widerspruchsverfahren – Versäumte Frist für den Widerspruch

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Verwaltungsakt – Aufhebung einer rechtswidrigen, nicht begünstigenden Entscheidung

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§ 44 SGB X gibt dem Adressaten eines Verwaltungsakts die Möglichkeit, neue Tatsachen zu benennen und die erneute Prüfung einer Entscheidung zu beantragen. Daran ist er auch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil gehindert. Die Vorschrift ist anzuwenden, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt wird jedoch dann nicht aufgehoben, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sowie die entsprechenden Zeitpunkte sind in § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geregelt; § 44 Abs. 3 SGB X enthält eine Aussage zur Zuständigkeit für die Rücknahme; § 44 Abs. 4 SGB X regelt die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen. (mehr …)

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