Verwaltungsverfahren – Eine unterlassene Anhörung ist nachzuholen

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BSG, Urteil vom 7.7.2011,  B 14 AS 144/10 R

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist dieser anzuhören. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufhebbar, wenn er ohne die erforderliche Anhörung erlassen wird. Der Verfahrensfehler kann allerdings bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden und ist dann unbeachtlich. Die Anhörung wird in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren nachgeholt. (mehr …)

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Aufhebung von Verwaltungsakten

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BSG, Urteil vom 17.9.2008, – B 6 KA 28/07 R-, WzS 8/2011

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X), ist der Verwaltungsakt, ggf. im Rahmen einer Ermessensentscheidung, aufzuheben. (mehr …)

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