Kinderpflegekrankengeld – Der Arbeitnehmer ist von der Arbeit freizustellen

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571058_web_R_K_B_by_Salih Ucar_pixelio.deKrankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Kinderpflege-Krankengeld) erhalten Versicherte,

  • wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten, im selben Haushalt lebenden und selbst versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Gleichzeitig kann auch ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen. (mehr …)

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