Gebärdensprachdolmetscher – Die Krankenkasse trägt die Kosten

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Hör- oder sprachbehinderte Menschen können bei der Ausführung von Sozialleistungen und im Verwaltungsverfahren die deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen verwenden. Durch die Anwendung dieser Kommunikationshilfen können Kosten entstehen,
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Verwaltungsakt – Entscheidungen erneut prüfen lassen

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Tim Reckmann  / pixelio.de
Tim Reckmann / pixelio.de

Sozialleistungen werden entzogen, Beiträge nachberechnet: Die Krankenkasse erlässt darüber einen Verwaltungsakt. Versicherte und Arbeitgeber können sich wehren und einen Widerspruch einlegen oder klagen. Entsprechende Rechtsmittel sind nicht immer erfolgreich. Trotzdem muss sich niemand auf Dauer mit belastenden Entscheidungen abfinden. Vielmehr kann selbst nach einem erfolglosen Rechtsstreit bei der Krankenkasse beantragt werden, die Entscheidung erneut zu prüfen. (mehr …)

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Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit – Minderjährige können sich selbst vertreten

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Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Es handelt sich um eine den §§ 112, 113 BGB vergleichbare Vorschrift , die einem eingeschränkten Personenkreis für einen bestimmten Rechtsbereich volle Handlungsfähigkeit einräumt. Eine ähnliche Regelung enthält § 175 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Zusammenhang mit der Wahl der zuständigen Krankenkasse. (mehr …)

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Sozialleistungen – Unterlassene Mitwirkung gefährdet den Anspruch

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624347_web_R_K_B_by_Oliver Neumann_pixelio.deBezieher von Sozialleistungen haben die Pflicht, bei der Leistung mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten sind mehrfach begrenzt. Ein Begrenzung ergibt sich zunächst aus den Tatbeständen der §§ 60 bis 64 SGB I, die Mitwirkung nur im Zusammenhang mit Sozialleistungen für genau umrissene Mitwirkungsbereiche vorsehen. Eine weitere Begrenzung stellt § 65 SGB I dar der definiert, wann Mitwirkungspflichten (trotz der gegebenen Voraussetzungen der §§ 60 bis 64 SGB I)

  • nicht bestehen,
  • abgelehnt oder
  • verweigert werden können,

ohne dass damit Folgen für den Leistungsbezieher verbunden sind. (mehr …)

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Verwaltungsakt – Aufhebung einer rechtswidrigen, nicht begünstigenden Entscheidung

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§ 44 SGB X gibt dem Adressaten eines Verwaltungsakts die Möglichkeit, neue Tatsachen zu benennen und die erneute Prüfung einer Entscheidung zu beantragen. Daran ist er auch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil gehindert. Die Vorschrift ist anzuwenden, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt wird jedoch dann nicht aufgehoben, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sowie die entsprechenden Zeitpunkte sind in § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geregelt; § 44 Abs. 3 SGB X enthält eine Aussage zur Zuständigkeit für die Rücknahme; § 44 Abs. 4 SGB X regelt die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen. (mehr …)

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