Entgeltfortzahlung – Junge Arbeitsverhältnisse haben eine Wartezeit

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289993_web_R_K_by_Dr. Klaus-Uwe Gerhardt_pixelio.deDer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber (vgl. § 3 Abs. 3 EFZG). Die Wartezeit kann vertraglich ausgeschlossen oder verkürzt werden. (mehr …)

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