Krankengeld – Spitzbetrag

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Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn er mit bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen zusammentrifft. Der Betrag des Krankengeldes, der eine andere Entgeltersatzleistung übersteigt, ist der Krankengeld-Spitzbetrag. Von Ausnahmen abgesehen besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

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Versorgungskrankengeld – Die Krankenkassen berechnen und zahlen aus

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436821_web_R_by_Gemen64_pixelio.deZum versorgungsberechtigten Personenkreis gehören u. a. Kriegsbeschädigte, ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Opfer von Gewalttaten oder Menschen, die einen Impfschaden erlitten haben. Wenn im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ein Einkommensausfall eintritt, kann ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld bestehen. Das Versorgungskrankengeld wird von den Krankenkassen berechnet und ausgezahlt. (mehr …)

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Geldleistungen – Vorschüsse

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Benötigt ein Sozialleistungsträger längere Zeit, die Höhe einer dem Grunde nach zustehenden Geldleistung festzustellen, so kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Vorschuss gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch darauf. Der Vorschuss setzt voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialleistungsträger besteht. Die Vorschussleistung grenzt sich damit von der vorläufigen Leistung ab, bei der verschiedene Sozialleistungsträger über ihre Zuständigkeit streiten. (mehr …)

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Beiträge aus Entgeltersatzleistungen

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Bei Beziehern von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gelten 80 % des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen, das der Bemessung der Leistung zu Grunde liegt (Regelentgelt), als beitragspflichtige Einnahme. Als Regelentgelt ist höchstens ein Betrag in Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs zu berücksichtigen (Bemessungsentgelt). (mehr …)

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