Krankengeld – Die Krankenkasse kann mit Schulden aufrechnen oder verrechnen

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489527_web_R_by_Thorben Wengert_pixelio.deDie Krankenkasse kann eigene Ansprüche gegen den Versicherten mit dessen Anspruch auf Krankengeld aufrechnen (vgl. § 51 SGB I; Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche). Forderungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. aus der Rentenversicherung) können verrechnet werden (vgl. § 52 SGB I) Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 387 ff. BGB. (mehr …)

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Krankenkassen – Amtsentbindung oder Amtsenthebung von Organmitgliedern

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Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vorstands einer Krankenkasse werden auf Zeit gewählt. In bestimmten Fällen können sie vorzeitig ihr Amt durch eine Amtsentbindung oder eine Amtsenthebung verlieren. Darüber hat der Verwaltungsrat einen Beschluss zu fassen und einen Verwaltungsakt zu erlassen. Der betroffene Organwalter kann Rechtsschutz in Anspruch nehmen. (mehr …)

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Verwaltungsverfahren – Eine unterlassene Anhörung ist nachzuholen

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BSG, Urteil vom 7.7.2011,  B 14 AS 144/10 R

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist dieser anzuhören. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufhebbar, wenn er ohne die erforderliche Anhörung erlassen wird. Der Verfahrensfehler kann allerdings bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden und ist dann unbeachtlich. Die Anhörung wird in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren nachgeholt. (mehr …)

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Verwaltungsrat der Krankenkassen – Amtsdauer der Organmitglieder

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Die Amtsdauer der Mitglieder im Verwaltungsrat der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen beträgt sechs Jahre; sie umfasst die gesamte Zeit zwischen den allgemeinen Wahlen. Beginn und Ende hängen jeweils von den konstituierenden Sitzungen der neu gewählten Organe ab. Ein vorzeitiger Verlust der Mitgliedschaft ist nur aufgrund der in § 59 Abs. 1 SGB IV genannten Tatbestände vorgesehen. (mehr …)

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Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten

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BSG, Urteil vom 21.6.2011, – B 4 AS 21/10 R -, WzS 10/2011

Ein begünstigender Verwaltungsakt ist (ggf. teilweise) aufzuheben, wenn Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert oder wegfallen lässt. Für die Anwendbarkeit der §§ 45, 48 SGB X kommt es darauf an, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde. (mehr …)

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Sozialrechtliche Themen

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Auf der Seite "Themen" stehen die Beiträge Aufhebung von Verwaltungsakten, Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit und Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in einer aktuellen Fassung zur Verfügung.

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Aufhebung von Verwaltungsakten

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BSG, Urteil vom 17.9.2008, – B 6 KA 28/07 R-, WzS 8/2011

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X), ist der Verwaltungsakt, ggf. im Rahmen einer Ermessensentscheidung, aufzuheben. (mehr …)

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Geldleistungen – Auf- oder Verrechnung

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BSG, Entscheidung vom 25.2.2010, – B 13 R 76/09 R –, WzS 4/2011

Aufrechnung oder Verrechnung gegen Ansprüche auf Geldleistungen durch einen Verwaltungsakt: Ein Sozialleistungsträger kann eigene oder fremde Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf eine Geldleistung aufrechnen oder verrechnen (vgl. §§ 51, 52 SGB I). Wenn es sich bei der entsprechenden Erklärung um einen Verwaltungsakt handelt, dann ist dieser mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage anzugreifen. (mehr …)

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