Gebärdensprachdolmetscher – Die Krankenkasse trägt die Kosten

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Hör- oder sprachbehinderte Menschen können bei der Ausführung von Sozialleistungen und im Verwaltungsverfahren die deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen verwenden. Durch die Anwendung dieser Kommunikationshilfen können Kosten entstehen,
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Krankengeld – Arbeitsunfähigkeit melden, Leistung beantragen

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Matthias Preisinger  / pixelio.de
Matthias Preisinger / pixelio.de

Eine Arbeitsunfähigkeit kann nur bei der zuständigen Krankenkasse wirksam gemeldet werden. Unterbleibt die Meldung oder geht sie der Krankenkasse verspätet zu, droht der Verlust von Krankengeld. Die Meldung ist gleichzeitig ein Leistungsantrag, der die Krankenkasse zwingt, fristgerecht über den Anspruch zu entscheiden.
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Widerspruchsverfahren – Erfolgreicher Rechtsbehelf trotz versäumter Frist

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Der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger erfordert grundsätzlich, vor einer Klage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG).  Es handelt sich um ein (außergerichtliches) Verwaltungsverfahren besonderer Art, auf das nicht die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren anzuwenden sind. Dabei hat der Betroffene u. a. zu beachten, den Widerspruch fristgerecht zu erheben. (mehr …)

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Frist versäumt – Antrag trotzdem wirksam stellen

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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das Verschulden eines Vertreters ist wie eigenes Verschulden zu berücksichtigen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X). (mehr …)

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Verwaltungsverfahren – Beteiligte sind vor einer Entscheidung anzuhören

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450160_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deDie Anhörung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger entspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens der Sozialversicherungsträger wird vor überraschenden Eingriffen geschützt, indem der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in vorhandene Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Damit haben Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit, bereits im Vorfeld auf die Verwaltungsentscheidung einzuwirken und sich Klarheit über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klage zu verschaffen. (mehr …)

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Das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren – Neuerscheinung

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Umschlag_finalDas Handbuch beschreibt das Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch, den Erlass von Verwaltungsakten, deren Aufhebung sowie das Widerspruchsverfahren. Dabei werden die Praxis der Sozialversicherungsträger sowie aktuelle Probleme bei der Bearbeitung von Widersprüchen behandelt. Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist berücksichtigt. (mehr …)

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Verwaltungsverfahren – Beteiligte

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Das Verfahrensrecht eröffnet dem Versicherten die Möglichkeit, als aktiver Beteiligter in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Verfahren seine Interessen und Rechte wahrzunehmen. Zwischen dem Beteiligten und dem Sozialversicherungsträger entsteht ein Verwaltungsrechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten, Pflichten und Lasten. Beteiligt sind auch Personen, die zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden. (mehr …)

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Verwaltungsverfahren – Eine unterlassene Anhörung ist nachzuholen

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BSG, Urteil vom 7.7.2011,  B 14 AS 144/10 R

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist dieser anzuhören. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufhebbar, wenn er ohne die erforderliche Anhörung erlassen wird. Der Verfahrensfehler kann allerdings bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden und ist dann unbeachtlich. Die Anhörung wird in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren nachgeholt. (mehr …)

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