Familienversicherung – Neuregelungen durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz

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Kinder sind in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) leisten (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, § 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI). Die Familienversicherung besteht über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus fort, wenn die Schul- oder Berufsausbildung des Kindes durch die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) unterbrochen oder verzögert wird. (mehr …)

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