Widerspruchsverfahren – Erfolgreicher Rechtsbehelf trotz versäumter Frist

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Der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger erfordert grundsätzlich, vor einer Klage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG).  Es handelt sich um ein (außergerichtliches) Verwaltungsverfahren besonderer Art, auf das nicht die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren anzuwenden sind. Dabei hat der Betroffene u. a. zu beachten, den Widerspruch fristgerecht zu erheben. (mehr …)

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Frist versäumt – Antrag trotzdem wirksam stellen

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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das Verschulden eines Vertreters ist wie eigenes Verschulden zu berücksichtigen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X). (mehr …)

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