Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn Übergangsgeld gezahlt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die entsprechende Zeit wird trotzdem auf den zeitlichen Höchstanspruch auf Krankengeld angerechnet (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Das niedrigere Übergangsgeld wird auch nicht durch Krankengeld aufgestockt (vgl. § 49 Abs. 3 SGBV).
Krankengeld-Spitzbetrag (Aufstockung)
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Anspruch zeitlich mit dem Bezug von Übergangsgeld zusammentrifft (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ruht der Anspruch auf Krankengeld in Höhe der anderen Entgeltersatzleistung, weshalb es in bestimmten Fällen zu einem so genannten „Krankengeldspitzbetrag“ kommen kann. Darunter ist der Teil des Krankengeldes zu verstehen, der die andere Entgeltersatzleistung übersteigt. Verglichen werden jeweils die „Brutto-Ansprüche“ (also vor Abzug von Beiträgen) miteinander.
Verbot der Aufstockung
Der Anspruch auf einen Krankengeldspitzbetrag ist ausgeschlossen, wenn eine andere zeitgleich zu beanspruchende Entgeltersatzleistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkt ist (Aufstockungsverbot; vgl. § 49 Abs. 3 SGB V). Entgeltersatzleistungen in diesem Sinne gelangen mit einem niedrigeren Zahlbetrag als dem des bisherigen Entgelts zur Auszahlung. Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 SGB V ist damit für einen Krankengeldspitzbetrag im Wesentlichen ohne praktische Bedeutung.
Anspruch auf Übergangsgeld
Übergangsgeld wird u. a. während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger gezahlt (vgl. § 45 SGB IX i. v. m. §§ 20, 21 SGB VI). Ein Krankengeldspitzbetrag kann nicht gezahlt werden, weil es sich beim Übergangsgeld um eine Entgeltersatzleistung handelt, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkt ist.
Dieses gilt auch für das Übergangsgeld der Unfallversicherung bei Leistungen zur Teilhabe (vgl. §§ 49, 50 SGB VII).
Das Aufstockungsverbot widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 GG)
Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied einer Krankenkasse. Er ist seit dem 20. Oktober 2012 arbeitsunfähig krank. Nach dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung erhält der Versicherte seit dem 1. Dezember 2012 Krankengeld in Höhe von 50 € kalendertäglich (Zahlbetrag des Krankengeldes; Bruttokrankengeld). In der Zeit vom 10. Februar bis zum 3. März 2013 erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zahlt für diesen Zeitraum Übergangsgeld in Höhe von 42,86 € kalendertäglich. Die Arbeitsunfähigkeit besteht bis auf Weiteres.
Der Versicherte hat während der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch ruht allerdings (in voller Höhe) in der Zeit, in der der Arbeitgeber Entgelt fortzahlt. Der Anspruch ruht auch in der Zeit, in der Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger gezahlt wird. Ein Krankengeldspitzbetrag ist nicht zu zahlen, weil es sich beim Übergangsgeld um eine abgesenkte Entgeltersatzleistung handelt.
Ausnahme: Freiwillig Versicherte der Rentenversicherung
Bei in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten, die Arbeitseinkommen erzielen und Beiträge zur Rentenversicherung aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 167 SGB VI zahlen, führt diese Vorgehensweise allerdings zu unberechtigten Nachteilen. Das Übergangsgeld wird aus 80% des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde lag (vgl. § 21 Abs. 2 SGB VI) und ist somit erheblich geringer als das Krankengeld. Deshalb ist das bei freiwillig Rentenversicherten auf der Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage errechnete und gezahlte Übergangsgeld bei gleichzeitig bestehender Arbeitsunfähigkeit durch einen Krankengeld-Spitzbetrag aufzustocken. Um sicherzustellen, dass lediglich die Differenzen aufgrund der gesetzlichen Berechnungsmodalitäten zulasten dieses Personenkreises gehen, ist zur Ermittlung des Krankengeld-Spitzbetrags das Krankengeld vor Abzug von Beiträgen um den Betrag der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes zu kürzen, der sich nach der Anwendung des § 21 Abs. 2 SGB VI ergibt.
BSG, Urteil vom 12.3.2013, B 1 KR 17/12
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