Die Krankenkasse kann zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe auffordern. Wenn der Antrag nicht innerhalb der dadurch ausgelösten Frist von 10 Wochen gestellt wird, entfällt mit dem Ende der Frist der Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes. Das Stammrecht auf Krankengeld bleibt jedoch erhalten. Damit besteht auch weiterhin eine Mitgliedschaft und ein entsprechender Versicherungsschutz.
Der Zahlungsanspruch lebt wieder auf, wenn der zunächst unterlassene Antrag nachgeholt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestanden hat, rechtzeitig und regelmäßig ärztlich festgestellt und der Krankenkasse jeweils fristgerecht gemeldet wurde.
BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R
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