Versorgung mit Hilfsmitteln

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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BSG, Urteil vom 10.3.2011, – B 3 KR 9/10 R -, WzS 7/2011

Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die auf den Ausgleich einer Behinderung oder ihrer Folgen gerichtet ist (unmittelbarer und mittelbarer Behinderungsausgleich). Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Der Krankenkasse steht zu, über die Versorgung mit einem Hilfsmittel zu entscheiden.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V; BSG, Urteil vom 7.10.2010 – B 3 KR 13/09 R). Hilfsmittel, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, dürfen von der Krankenkasse nicht bewilligt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Es besteht kein Anspruch auf eine optimale Versorgung. Zwischen verschiedenen funktionell vergleichbaren Hilfsmitteln ist das kostengünstigste zu wählen.

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