BSG, Urteil vom 6.10.2011, – B 9 V 3/10 R -, WzS 4/2012
Die Krankenkassen erbringen im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags bestimmte Versorgungsleistungen an beschädigte Personen und ihre Angehörigen (vgl. § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG). Die Zuständigkeit der Krankenkassen ist im Bundesversorgungsgesetz geregelt, ohne dass ein unmittelbares Wahlrecht eingeräumt wird. Davon sind besonders die Berechtigten betroffen, die weder Mitglied einer Krankenkasse sind noch Familienangehöriger eines Kassenmitglieds. Diesen Personen ist ebenfalls ein Wahlrecht der Krankenkasse zuzugestehen, wenn die gewählte Krankenkasse einverstanden ist und die Versorgungsbehörde zustimmt, die Versorgungsleistungen durch diese Krankenkasse zu erbringen.