Sozialleistungen werden entzogen, Beiträge nachberechnet: Die Krankenkasse erlässt darüber einen Verwaltungsakt. Versicherte und Arbeitgeber können sich wehren und einen Widerspruch einlegen oder klagen. Entsprechende Rechtsmittel sind nicht immer erfolgreich. Trotzdem muss sich niemand auf Dauer mit belastenden Entscheidungen abfinden. Vielmehr kann selbst nach einem erfolglosen Rechtsstreit bei der Krankenkasse beantragt werden, die Entscheidung erneut zu prüfen.
Die Krankenkasse kann von sich aus tätig werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen. Die Initiative kann aber auch vom Versicherten oder vom Arbeitgeber ausgehen. Dazu ist es ausreichend, formlos die neuen Gesichtspunkte oder Beweismittel zu benennen. Fristen sind nicht zu beachten.
Die Krankenkasse hat dann tätig zu werden und den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wenn sich daraus nicht ergibt, dass die Entscheidung falsch ist, kann sich die Krankenkasse ohne eine weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Das gilt auch, wenn die neuen Gesichtspunkte oder Beweismittel für den Verwaltungsakt nicht erheblich waren. Andernfalls ist ein Verfahren einzuleiten, in dem die ursprüngliche Entscheidung erneut zu prüfen und ggf. aufzuheben ist (Zugunstenverfahren).
Die Krankenkasse hat den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten (Berufung auf die Bindungswirkung oder Eintritt in das Zugunstenverfahren). Daraus ergeben sich weitere Rechtsschutzmöglichkeiten.
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