BSG, Urteil vom 31.1.2012, – B 2 U 12/11 R -, WzS 5/2012
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er Rechte oder Pflichten eines anderen Rechtssubjektes begründet, aufhebt, inhaltlich ändert oder feststellt, ohne dass die erlassende Behörde durch ein Gesetz dazu ermächtigt ist. Der Verwaltungsakt wird trotz seiner Rechtswidrigkeit gegenüber den Beteiligten wirksam. Wurde ein potenzieller Beteiligter zu Unrecht nicht zum Verfahren hinzugezogen, ergibt sich daraus nicht die Ermächtigung, gegenüber dem potenziellen Beteiligten außerhalb der Heilungsmöglichkeiten des § 41 SGB X einen Verwaltungsakt zu erlassen.