Verwaltungsverfahren – Beteiligte

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Das Verfahrensrecht eröffnet dem Versicherten die Möglichkeit, als aktiver Beteiligter in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Verfahren seine Interessen und Rechte wahrzunehmen. Zwischen dem Beteiligten und dem Sozialversicherungsträger entsteht ein Verwaltungsrechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten, Pflichten und Lasten. Beteiligt sind auch Personen, die zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden.

Jedes Verwaltungsverfahren weist neben einem Sozialversicherungsträger als Behörde einen oder mehrere Beteiligte auf. Der Beteiligtenstatus ist wegen der damit verbundenen Rechte und Pflichten von besonderer Bedeutung. Als besondere verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten eines Beteiligten sind das Antragsrecht zur Sache und zum Verfahren, das Recht, sich vertreten zu lassen, das Recht auf Gehör und Akteneinsicht, das Recht auf Bekanntgabe der Entscheidung und die Pflicht zur Mitwirkung zu nennen.

Der Sozialversicherungsträger hat ein Interesse daran, dass der Verwaltungsakt gegenüber allen Beteiligten wirksam und unanfechtbar wird.

Beteiligte

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind

  • der Antragsteller sowie der Antragsgegner,
  • diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
  • diejenigen, die von der Behörde zum Verfahren hinzugezogen worden sind

(vgl. § 12 Abs. 1 SGB X).

Antragsteller oder Antragsgegner

Antragsteller ist derjenige, der in eigener Sache den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags beantragt oder durch einen Vertreter beantragen lässt. Anträge, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts zielen, führen nicht zu Einleitung eines Verwaltungsverfahrens; der Antragsteller erlangt nicht den Beteiligtenstatus. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Sozialversicherungsträger aufgrund des Antrags das Verwaltungsverfahren einleiten kann oder einleiten muss.

Antragsgegner ist derjenige, in dessen Rechte der beantragte Verwaltungsakt eingreifen soll. Der entsprechende Antrag zielt auf einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung; er begünstigt den Antragsteller und belastet den Antragsgegner.

Adressat des Verwaltungsakts

Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens, das ohne einen Antrag aufgrund einer Ermessensentscheidung des Sozialversicherungsträgers oder von Amts wegen eingeleitet wird, ist der Adressat des Verwaltungsakts. Der Adressat erlangt die Beteiligtenstellung bereits dann, wenn der Sozialversicherungsträger den Verwaltungsakt an ihn richten will. Er erlangt die Beteiligtenstellung spätestens dann, wenn der Sozialversicherungsträger den Verwaltungsakt tatsächlich an ihn gerichtet hat.

Vertragspartner

Beteiligte sind die Vertragspartner der Sozialversicherungsträger, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden soll oder geschlossen wurde.

Hinzugezogene

Einfach Hinzugezogene

Einfach Hinzugezogene sind diejenigen, die der Sozialversicherungsträger zum Verwaltungsverfahren hinzuziehen kann (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Die Hinzuziehung liegt von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags im Ermessen des Sozialversicherungsträgers, wenn der Ausgang des Verwaltungsverfahrens die rechtlichen Interessen Dritter berühren kann. Rechtliche Interessen in diesem Sinne sind wirtschaftliche, finanzielle, soziale, ideelle oder sonstige Interessen, die durch Normen des öffentlichen oder des privaten Rechts geschützt sind. Bloßes Interesse ohne rechtliche Abstützung rechtfertigt nicht die Hinzuziehung.

Notwendig Hinzugezogene

Notwendig Hinzugezogene müssen ohne Ermessensspielraum des Sozialversicherungsträgers zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden, wenn der Dritte einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Der Sozialversicherungsträger hat den Dritten – soweit möglich – von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen. Eine ordnungsgemäße Benachrichtigung ist dann erfolgt, wenn diese den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Beteiligung am Verfahren gestellt werden kann. Nur dann ist der Dritte in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen. Eine Hinzuziehung ohne entsprechenden Antrag ist nicht zulässig, da der Sozialversicherungsträger dem Dritten die Beteiligtenstellung nicht gegen seinen Willen aufdrängen darf . Damit ist auch die einfache Hinzuziehung ausgeschlossen.

Voraussetzung für die notwendige Hinzuziehung ist, dass der Ausgang des Verwaltungsverfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hat . Rechtsgestaltende Wirkung kommt einem Verwaltungsakt oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu, wenn er unmittelbar Rechte eines Dritten aufhebt, verändert, begründet oder feststellt und die Entscheidung gegenüber den Beteiligten und dem Dritten nur einheitlich ergehen kann.

Unterlassene Hinzuziehung

Eine unterlassene Hinzuziehung kann nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt werden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X). Nach einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren kann das Verwaltungsverfahren auf Antrag des Hinzuzuziehenden auch wiederholt werden, um seine Beteiligung nachzuholen. Ohne einen entsprechenden Antrag ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgeschlossen.

Der Verfahrensfehler kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X).

Die unterlassene Hinzuziehung ist allerdings unbeachtlich und führt nicht zur Aufhebung, wenn der Verwaltungsakt in der Sache richtig entschieden hat (vgl. § 42 Satz 1 SGB X). Wenn der Antrag auf Hinzuziehung abgelehnt wird, dann können dagegen Widerspruch und Klage eingelegt werden.

Anhörung

Eine Anhörung begründet keine Beteiligtenstellung (vgl. § 12 Abs. 3 SGB X). Anzuhörende in diesem Sinne sind z. B. Behörden, die an einem Verwaltungsverfahren durch Zustimmungs- oder Einvernehmungsrechte oder -pflichten mitzuwirken haben, oder Sachverständige und Zeugen.

Bild: Gerd Altmann  / pixelio.de