Vorversicherungszeit in der KVdR – Ende der Rahmenfrist

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ist von einer Vorversicherungszeit abhängig (mit Ausnahmen). Diese Regelung verwirklicht die naheliegende Forderung, dass der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nur bei einer sowohl hinreichend dauerhaften als auch aktuellen Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet werden soll.

Die zweite Hälfte des Erwerbslebens (Rahmenfrist) muss mindestens zu 9/10 mit einer Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung belegt sein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Bei Hinterbliebenen, die eine Rente aus der Versicherung des Verstorbenen beziehen, kann die Vorversicherungszeit entweder in der eigenen Person oder in der Person des Verstorbenen erfüllt sein (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 werden als Vorversicherungszeiten berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

Die Rahmenfrist endet mit dem Tag, an dem der Rentenantrag wirksam gestellt wird. Das gilt auch in den Fällen, in denen über diesen Zeitpunkt hinaus eine Mitgliedschaft aufgrund einer Vorrangversicherung besteht oder die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner aus sonstigen Gründen nicht eintritt (BSG, Urteil vom 4.6.2009, B 12 KR 26/07 R). Durch den Rentenantrag gibt der Versicherte zu erkennen, dass er aus dem Erwerbsleben ausscheiden will. Damit können zuverlässig das Ende der Rahmenfrist ermittelt und die Versicherungspflicht geprüft werden.

Das Bundessozialgericht erkennt eine Ausnahmesituation an, wenn eine geschäftsunfähige Person den Rentenantrag nicht zeitnah zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben stellt (BSG, Urteil vom 27.1.2010, B 12 KR 20/08 R). Die Rahmenfrist endet in diesen Fällen mit dem vom Rentenversicherungsträger festgelegten Rentenbeginn.

Eine umfassende Darstellung der Thematik enthält das Handbuch der Sozialversicherung, Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH (1. Teil, 6. Kapitel, Kranken-/Pflegeversicherung der Rentner).