Rechtsschutz – Einfach und ohne Rechtsbeistand Widerspruch einlegen

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  • Beitrag zuletzt geändert am:2. April 2021
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495664_web_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.deGegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger kann ein Widerspruch eingelegt werden. Das Vorverfahren beginnt mit dessen Erhebung (vgl. § 83 SGG). Beim Widerspruch ist eine bestimmte Form zu beachten, und er ist an eine Frist gebunden. Der Widerspruch kann aber ohne eine Begründung eingelegt werden. Ein Rechtsbeistand (z. B. Rechtsanwalt) ist nicht erforderlich.

Im Zweifel für den Versicherten

Bei der Auslegung einer Willenserklärung als Widerspruch ist der wirkliche Wille des Betroffenen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Eine ausdrückliche Bezeichnung als Widerspruch ist nicht erforderlich.  Es ist vielmehr ausreichend, wenn hinreichend erkennbar zum Ausdruck kommt, dass der Verwaltungsakt beanstandet wird und er deshalb nochmals überprüft werden soll. Der Widerspruch muss keine Begründung oder einen bestimmten Antrag enthalten. Er kann sich gegen einzelne selbstständige und teilbare Regelungen richten; er richtet sich im Zweifel gegen alle Verfügungssätze des Bescheides.

Information

Auch wenn sich ein Widerspruch gegen den Sozialversicherungsträger richtet, ist dieser verpflichtet, seine Versicherten über die richtige Erhebung eines Widerspruchs zu beraten. Man kann sich mit der Bitte um Auskunft auch an jede Krankenkasse wenden. Diese sind Auskunfsstellen in allen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch (vgl. § 15 SGB I).

Form

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Sozialversicherungsträger einzureichen, der den Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. § 84 Abs. 1 SGG). Die Schriftform wird durch ein den Widerspruch darstellendes Schriftstück gewahrt; eine Unterschrift ist nicht erforderlich.  Es muss gewährleistet sein, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten in den Verkehr gelangt ist.

Der Widerspruch kann außerdem telegrafisch, fernschriftlich oder durch Telebrief, Telekopie oder  Computerfax eingelegt werden. Ein Telefonanruf ist nicht ausreichend.

Der Widerspruch kann durch den Betroffenen oder seinen Bevollmächtigten auch mündlich erklärt werden. Dazu ist der Sozialversicherungsträger persönlich aufzusuchen; der Widerspruch ist dort in einer Niederschrift aufzunehmen.  Der aufnehmende Bedienstete des Sozialversicherungsträgers hat die Niederschrift zu unterschreiben; eine Unterschrift des Betroffenen ist nicht erforderlich. Der Sozialversicherungsträger darf die Aufnahme der Niederschrift während der Dienststunden nicht ablehnen. Der Widerspruch kann nicht fernmündlich zur Niederschrift erklärt werden.

Frist

Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des  Verwaltungsakts einzureichen (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate, wenn der Verwaltungsakt im Ausland bekannt gegeben wurde (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts richtet sich nach § 37 SGB X; der Verlauf der gesetzlichen Frist ist nach § 26 SGB X zu bestimmen. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, sind die für behördliche Fristen geltenden Regelungen (vgl. § 26 Abs. 2 und Abs. 5 SGB X) sowie die Fristverlängerung durch der Sozialversicherungsträger (vgl. § 26 Abs. 7 SGB X) ausgeschlossen.

Beispiel

Ein Verwaltungsakt wird am 16.2.2013 (Samstag) gegenüber dem Versicherten bekannt gegeben. Er ist mit einer vollständigen und fehlerfreien Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Widerspruchsfrist endet deswegen am 16.3.2013. Da dieser Tag ein Samstag ist verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag (18.3.2013, Montag).

Richtet sich der Verwaltungsakt an mehrere Beteiligte, gilt jeweils eine individuelle Rechtsbehelfsfrist, abhängig vom jeweiligen Bekanntgabezeitpunkt sowie der Beifügung oder des Unterlassens einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist ist es Voraussetzung, dass der Beteiligte eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 66 SGG). Ist die Belehrung unterblieben oder unvollständig oder unrichtig erteilt worden, kann der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig eingelegt werden (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen muss eine Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung nicht nur richtig und vollständig sein.  Sie darf auch nicht durch weitere Informationen überfrachtet werden, durch Umfang, Kompliziertheit, Hervorhebung des Unwichtigen u. ä. Verwirrung stiften oder gar den Eindruck erwecken, die Rechtsverfolgung sei schwieriger, als dies in Wahrheit der Fall ist. Bei derartigen Unklarheiten kann eine Gesamtwertung ergeben, dass die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung als unrichtig anzusehen, möglicherweise für fristbezogene Irrtümer ursächlich und daher zum Ingangsetzen der Monatsfrist ungeeignet gewesen ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Antrag

Wurde die Widerspruchsfrist versäumt, ist durch den Sozialversicherungsträger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen (vgl. § 67 SGG).  Die Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn der Widerspruchsführer ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Das Fristversäumnis gilt u. a. dann als nicht verschuldet, wenn die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden ist, weil einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben ist (vgl. § 41 Abs. 3 SGB X).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen eines Monats nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Ist dieses geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Der Sozialversicherungsträger hat somit aufgrund eines verspätet eingelegten Widerspruchs die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung zu prüfen, ohne dass es eines ausdrücklichen Antrags auf Wiedereinsetzung bedarf.

Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Verschulden

Ein Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Widerspruchsführer im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, wobei sich der Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.  Ohne Verschulden „verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter, wenn

  • auf seiner Seite ein Verschulden gar nicht vorlag,
  • das Verschulden für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder
  • ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre.

Beispiel

Eine Krankenkasse hat eine fehlerhafte Auskunft über die Dauer einer Widerspruchsfrist gegeben. Der Widerspruch wird deswegen verspätet beim Rentenversicherungsträger eingelegt. Dem Widerspruchsführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Fehler des Sozialversicherungsträgers

Dass die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden dürfen und insoweit einem Beteiligten nicht jedes Verschulden zurechenbar ist, folgt auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf ein faires Verfahren. Nach diesem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden „allgemeinen Prozessgrundrecht“ darf sich das Gericht nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.

Die daraus resultierende Hinweispflicht soll vermeiden, dass Beteiligte an- unbeabsichtigten Formfehlern scheitern. Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Sozialversicherungsträgers bei Wahrnehmung seiner Beratungspflicht liegen.

Beweisführung

Der Widerspruchsführer „soll“ die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass nicht die beim „Vollbeweis“ geforderte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, sondern dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht.  Der Sozialversicherungsträger bleibt daneben verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz; vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Entscheidung

Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung der Wiedereinsetzung ist ein Verwaltungsakt. Dabei kann die Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit der Entscheidung über den Widerspruch verbunden werden.

Es kann auch sinnvoll sein, über die Wiedereinsetzung separat zu entscheiden (z. B. wenn nach dem aktuellen Rechts- und Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Widerspruch – seine Zulässigkeit unterstellt – zumindest teilweise abgeholfen werden würde, weil etwa zwischenzeitlich die Verwaltungspraxis geändert wurde oder eine anderslautende Rechtsprechung zu berücksichtigen ist).

Adressat

Der Widerspruch ist fristwahrend bei dem Sozialversicherungsträger, der den Verwaltungsakt erlassen hat, oder bei anderen Behörden einzureichen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Widerspruch ist eingereicht, wenn er so in den Macht- oder Willensbereich der Behörde gelangt ist, dass sie unter gewöhnlichen Verhältnissen von ihm Kenntnis erlangen konnte. Es ist unerheblich, ob der Widerspruch während der Dienstzeit der Sozialversicherungsträger eingegangen ist oder ob ein Behördenvertreter ihn zur Kenntnis genommen hat.

Der Widerspruch kann Frist wahrend bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingereicht werden (vgl. § 84 Abs. 2 SGG). Wird der Widerspruch bei einer anderen als der zuständigen Behörde eingereicht, hat diese den Widerspruch unverzüglich an den zuständigen Sozialversicherungsträger weiterzuleiten.

Zulässigkeit

Innerhalb des Vorverfahrens ist zunächst die Zulässigkeit des Widerspruchs zu prüfen. Die Zulässigkeitsprüfung erstreckt sich auf die Voraussetzungen eines wirksamen Widerspruchs und umfasst folgende Kriterien:

  • Eröffnung des Sozialrechtsweges,
  • Statthaftigkeit des Widerspruchs,
  • Verzicht auf den Widerspruch,
  • allgemeine Verfahrensvoraussetzungen,
  • Form des Widerspruchs,
  • Frist für den Widerspruch,
  • Widerspruchsbefugnis.

Eröffnung des Sozialrechtsweges

Das Vorverfahren ist in bestimmten Fällen Voraussetzung für eine Klage vor dem Sozialgericht. Damit ist ein Widerspruch nur zulässig, wenn er sich gegen einen wirksamen Verwaltungsakt richtet und die Sozialgerichte zur Entscheidung über die Angelegenheit berufen sind. Dieses ist der Fall, wenn es sich u. a. um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung handelt, die nicht verfassungsrechtlicher Art sind und nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG).  Der Widerspruchsführer muss geltend machen, dass er in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Statthaftigkeit

Der Widerspruch ist statthaft, wenn das Vorverfahren eine Voraussetzung für die Klage ist und keine Ausnahme vom Vorverfahrenszwang geregelt ist (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 SGG).

Verzicht auf den Widerspruch

Der Adressat eines Verwaltungsakts kann auf die Einlegung eines Widerspruchs verzichten. Dieser Verzicht ist nur wirksam , wenn

  • er nach der Bekanntgabe des betroffenen Verwaltungsakts erklärt wird,
  • der Verzichtende den Inhalt des Verwaltungsakts und die folgen des Verzichts kennt und
  • der Verzicht nicht durch unzulässige Beeinflussung durch den Sozialversicherungsträger zustande gekommen ist.

Der Widerspruch ist unzulässig, wenn ein wirksamer Verzicht auf den Rechtsbehelf ausgesprochen wurde.

Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Aufgrund allgemeiner Verfahrensvoraussetzungen sind für einen wirksamen Widerspruch die Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 10 SGB X) und die Handlungsfähigkeit (vgl. § 11 SGB X) des Widerspruchsführers erforderlich. Wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, hat dieser auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Widerspruchsbefugnis

Eine Klage ist zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder die Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Daraus ist abzuleiten, dass auch beim Widerspruch eine Beschwer des Widerspruchsführers gegeben sein muss. Es fehlt allerdings an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Da das Widerspruchsverfahren jedoch das Vorverfahren zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist, ist nach herrschender Rechtsauffassung § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Widerspruchsführer sowohl auf die Rechtswidrigkeit als auch auf die Unzweckmäßigkeit des Verwaltungsakts berufen kann (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Als widerspruchsbefugt ist derjenige anzusehen, welcher geltend machen kann, durch die Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in seinen rechtlich geschützten Interessen oder Rechtspositionen beeinträchtigt zu sein. Dabei erstreckt sich die Zulässigkeitsprüfung nicht darauf, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder unzweckmäßig ist. Es geht vielmehr nur um die subjektive Komponente der Beschwer, wonach eine Beeinträchtigung möglich erscheinen muss.

Unproblematisch ist ein Widerspruch des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts. Eine Rechtsbeeinträchtigung erscheint immer möglich, da der Verwaltungsakt in Rechte des Widerspruchsführers eingreift. Richtet sich der Widerspruch eines Dritten gegen einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, ist auf eine Rechtsvorschrift hinzuweisen, die die Individualinteressen des Widerspruchsführers schützt. Richtet sich der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Verwaltungsakts, ist der Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt, wenn eine Rechtsnorm existiert, die möglicherweise einen Anspruch auf die beantragte Begünstigung enthält.

Begründetheit

Der Widerspruch ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt entweder rechtswidrig oder unzweckmäßig ist. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung ist festzustellen, ob der Verwaltungsakt den formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsordnung entspricht. Die Zweckmäßigkeitsprüfung ist anzustellen, wenn der Sozialversicherungsträger ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Entsprechende Entscheidungsspielräume finden sich sowohl auf der Tatbestandsseite eines Rechtssatzes in Form auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe als auch auf der Rechtsfolgenseite eines Rechtssatzes in Form der Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Unzweckmäßig ist danach eine Entscheidung, deren Inhalt zwar rechtlich möglich, aber nicht unerlässlich oder weniger geeignet ist, oder wenn auf eine behördliche Maßnahme
hätte verzichtet werden können.

Der Widerspruch ist somit begründet,

  • wenn der Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist oder
  • wenn der Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts unzweckmäßig ist und die das Ermessen oder den Beurteilungsspielraum eröffnende Norm zumindest auch den Interessen des Widerspruchsführers zu dienen bestimmt ist.

Für die Widerspruchsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebend. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Entscheidungsgrundlage sind also zu beachten.

Foto: Gerd Altmann  / pixelio.de

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